Leitsatz (amtlich)
1. Stoßen zwei Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang im gleichgerichteten Verkehr zusammen, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der andere seine Pflichten verletzt hat.
2. Der Überholvorgang ist nur dann durch Schallzeichen einzuleiten, wenn dieser wegen der geringen Breit des Fahrwegs oder erkennbarer Unsicherheit des zu Überholenden besonders gefährlich erscheint.
Normenkette
BGB § 823; StVO §§ 4, 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.06.2016; Aktenzeichen 43 O 44/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 44/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.825,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den im Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2018 aufgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird und an denen der Senat festhält, keinen Erfolg. Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten Bedenken überzeugen den Senat nicht.
Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass er davon ausgeht, dass der von der Beklagten geschilderte Unfallablauf physikalischen Gesetzen nicht zuwiderläuft (S. 4f. des Beschlusses vom 26. Februar 2018). Mit den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 5. April 2018 hält der Kläger lediglich an seiner Auffassung fest. Entsprechendes gilt für die Annahme des Klägers, die Darstellung der Beklagten beruhe allein auf den Hinweisen ihres anwaltlichen Vertreters (vgl. dazu S. 4 des Beschlusses). Auch die Behauptung, die eingetretene Verletzung - kompletter offener Unterarmdurchbruch - lasse sich nach der Sachdarstellung der Beklagten nicht erklären, ändert nichts. Soweit diese Behauptung nicht neu ist, die Berufungsbegründung verhält sich hierzu auch auf S. 4, letzter Absatz, nicht, rechtfertigt sie nicht zwingend den vom Kläger behaupteten Unfallverlauf. Ob er durch einen Anstoß durch die Beklagte - wie er behauptet - oder durch ein Verhakeln - wie die Beklagte behauptet - ins Schlingern geraten ist, hat keinen Einfluss auf die eingetretenen Schäden. Die Behauptung, es habe nur einen Stoß gegeben, der zum Sturz geführt habe, ist erstmals mit dem Schriftsatz vom 5. April 2018 erhoben worden und deshalb nicht zu berücksichtigen. Dass die Klägerin aufgrund der unstreitigen baulichen Gegebenheiten des Fahrradwegs keine Veranlassung hatte, vor dem Überholen zu klingeln, hat der Senat in dem Hinweisbeschluss ausgeführt (vgl. S. 5 des Beschlusses). Soweit der Kläger unter Berufung auf Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertritt, ein Überholer müsse stets mit Schreckreaktionen und Unachtsamkeiten des zu überholenden Radfahrers rechnen, insbesondere wenn er den Überholvorgang nicht mit Klingeln einleitet, geben diese die benannten Fundstellen nicht her. Der Senat teilt die Auffassung des Klägers aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen auch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 11718358 |
VRR 2018, 10 |