Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 19.11.2001; Aktenzeichen 134 F 3100/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.11.2001 wird zurückgewiesen.
Die Mutter hat dem Vater die im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Mutter, mit der sie sich gegen die am 19.11.2001 erfolgte Bestellung einer Verfahrenspflegerin richtet, ist statthaft. Mangels einer ausdrücklichen Regelung in § 50 FGG richtet sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 19 FGG. Danach sind zwar nur die Instanz abschließende Anordnungen des FamG anfechtbar, nicht dagegen verfahrensleitende Verfügungen, zu denen auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers zählt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos, sondern ein Beschwerderecht ist dann anerkannt, wenn derartige gerichtliche Verfügungen in die Rechte der Beteiligten eingreifen (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl. § 19 Rz. 9). Der Senat teilt die – soweit ersichtlich – wohl nunmehr h.M. in der obergerichtlichen Rspr., dass mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers ein Eingriff in die elterliche Sorge verbunden ist. (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 41; OLG München FamRZ 1999, 667; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293; OLG Köln v. 23.8.1999 – 14 WF 76/99, OLGReport Köln 2000, 110 = FamRZ 2000, 487; v. 7.8.2001 – 25 WF 56/01, MDR 2002, 219 = FamRZ 2002, 968; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1296; OLG Dresden v. 4.1.2000 – 20 WF 608/99, OLGReport Dresden 2000, 267 = FamRZ 2000, 1296; OLG Düsseldorf v. 12.11.1999 – 6 WF 154/99, OLGReport Düsseldorf 2000, 183 = FamRZ 2000, 1298; KG FamRZ 2000, 298; v. 16.12.1999 – 19 WF 8877/99, KGReport Berlin 2000, 102 = FamRZ 2001, 1537; OLG Hamburg v. 11.5.2000 – 12 WF 76/00, FamRZ 2001, 34; a.A.: OLG Celle FamRZ 1999, 1589; OLG Düsseldorf v. 20.4.1999 – 7 WF 47/99, FamRZ 2000, 249; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1295; OLG Naumburg FamRZ 2000,170; OLG Zweibrücken v. 14.2.2000 – 6 WF 13/00, OLGReport Zweibrücken 2000, 514 = FamRZ 2001, 170). Zu den Rechten der Eltern im Rahmen der ihnen zustehenden elterlichen Sorge gehört die Wahrnehmung der Interessen des Kindes. Der Verfahrenspfleger tritt jedoch für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes und hat an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 Rz. 22). Zudem ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers mit nicht unerheblichen Kosten für die Eltern verbunden, so dass es nicht zuletzt auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, eine derartige Entscheidung mit der Beschwerde grundsätzlich überprüfen lassen zu können.
In der Sache ist die Beschwerde aber unbegründet. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 Abs. 1 FGG unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die in § 50 Abs. 2 FGG genannten Fälle sind regelmäßig ein Grund zur Bestellung eines Verfahrenspflegers, so dass nach § 50 Abs. 2 S. 2 FGG das Absehen von der Bestellung einer besonderen Begründung bedarf. Daraus folgt, dass eine Bestellung außerhalb dieser Fallgestaltungen dem pflichtgemäßen, nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen unterliegt. Das AG hat hier die Verfahrenspflegerin gem. § 50 Abs. 1 bestellt, denn es hat nur die Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen der sorgeberechtigten Mutter und dem Kind angenommen, dagegen noch nicht einen derartigen Interessengegensatzes i.S.v. § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG festgestellt. Dass das AG die Bestellung der Verfahrenspflegerin ohne einen den Zweck der Vorschrift des § 50 FGG entspr. Anlass vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Die Kindesmutter lehnt einen Umgang des Vaters mit der Tochter ab. Zur Begründung ihrer Haltung verweist sie auf die schwierige und sehr belastete Beziehung der Eltern, die durch den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses bezogen auf die Kindesmutter geprägt ist. Der Vorwurf der Kindesmutter führte zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, welches zum Zeitpunkt der Bestellung der Verfahrenspflegerin noch nicht abgeschlossen war. Zudem ging die Mutter auch nicht auf die von dem Vater in dem Anhörungstermin am 15.11.2001 vorgeschlagene Verfahrensweise ein, die strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten und ggf. bei Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens das Verfahren für einen längeren Zeitraum auszusetzen. Wenn das AG daher auf Grund der speziellen Problematik in der Beziehung der Mutter zum Vater zur Wahrung der Interessen des Kindes einen Verfahrenspfleger bestellt, so ist dies nicht ermessensfehlerhaft. Die Grenzen dieses Ermessens sind in § 50 Abs. 3 FGG genannt. Hiernach soll die Bestellung unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Bevollmächtigten anderweitig vertreten sind. Da dies nicht der Fall war, hielt sich die Bestellung der Verfahrenspflegerin,...