Tenor
Der Antrag der Beschuldigten auf "Ergänzung" des Beschlusses des Senats vom 16. April 2010 betreffend ihre notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren und ihre Gegenvorstellung werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit ihrem Antrag vom 27. Mai 2010 begehrt die Beschuldigte, den Beschluss des Senats vom 16. April 2010 dahin zu ergänzen, dass auch die notwendigen Auslagen, die ihr durch die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft entstanden sind, der Landeskasse Berlin auferlegt werden, hilfsweise klarzustellen, "dass mit den 'Kosten des Verfahrens' auch die notwendigen Auslagen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren beinhaltet sind."
Der Entscheidung des Senats lag folgendes zugrunde:
Gegen die Beschuldigte wird seit Dezember 2004 ein zunächst auf den Tatvorwurf der Geldwäsche und mittlerweile auf den Vorwurf der Beihilfe zur Untreue gestütztes Ermittlungsverfahren geführt. Sie soll ihrem Bruder, dem nach Verfahrenstrennung im Februar 2009 gesondert Verfolgten Ba. S., ihr bei der Commerzbank unter der Kontonummer 1005620737 geführtes Konto zur Verfügung gestellt haben, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine Einkommensverhältnisse gegenüber Dritten zu verschleiern. Auf dieses Konto, für das er eine Alleinvertretungsvollmacht besaß, soll der gesondert Verfolgte Ba. S. in verschiedenen Teilbeträgen vom 26. Juli 2004 bis zum 11. Februar 2005 einen Gesamtbetrag in Höhe von 229.700,- Euro eingezahlt haben, der aus einer Steuerrückerstattung in Höhe von 574.198,07 Euro an die in Liquidation befindliche B. GmbH (im Weiteren B.) stammen soll. Diese Steuerrückerstattung soll er entgegen der sich aus § 70 GmbHG ergebenden Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der aufgelösten Gesellschaft zu eigenen Zwecken verwendet und so die ihm als Liquidator kraft gerichtlichen Auftrags eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht zum Nachteil der Gläubiger der B. verletzt, mithin eine Untreue zum Nachteil der Gläubiger begangen haben. Mit Beschluss vom 10. September 2007 hat das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest in Höhe von 229.700,- Euro in das Vermögen der Beschuldigten angeordnet. Auf ihre hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Berlin am 29. Juli 2009 den vorgenannten Beschluss aufgehoben, soweit die Arrestanordnung die Summe von 41.500,- Euro übersteigt. Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hat der Senat mit Beschluss vom 16. April 2010 nur hinsichtlich eines Betrages von 18.000,- Euro stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2009 entsprechend abgeändert; im Übrigen wurde die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde hat der Senat der Landeskasse Berlin auferlegt.
1. Der Ergänzungsantrag ist unzulässig. Eine "Ergänzung" der Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Kosten- und Auslagenentscheidungen sind nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Eine "Ergänzung", die in Wirklichkeit eine Abänderung der Entscheidung des Senats wäre, ist gemäß § 311 Abs. 3 StPO unzulässig (vgl. OLG Hamm NJW 1973, 1515). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt nicht vor.
2. Auch als Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats ist der Antrag unzulässig. Denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538).
3. Die hilfsweise begehrte "Klarstellung", dass mit den "Kosten des Verfahrens" auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gemeint seien, verbietet sich schon wegen der eindeutigen Legaldefinition des § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach sind Kosten des Verfahrens die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Nach inzwischen fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur setzt die Erstattung der notwendigen Auslagen eine ausdrückliche Entscheidung in dem das Verfahren abschließenden Urteil oder Beschluss voraus. Da § 464 StPO in den Absätzen 1 und 2 zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits unterscheidet, kann die Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die notwendigen Auslagen der Landeskasse angelastet werden (vgl. KG NStZ-RR 2004, 190; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 464 Rdn. 24, 25; Gieg, in: KK-StPO 6. Aufl., § 464 Rdn. 4, 6; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 464 Rdn. 12, jew. m.w.N.; a.A. OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 189).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte der Senat zu entscheiden, weil § 464 Abs. 1 StPO (im Gegensatz zu § 464 Abs. 2 StPO, der von verfahrensabschließenden Urteilen und Beschlüssen spricht) bestimmt, dass "jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung" eine Bestimmung über die Kostentragun...