Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 31.01.2005; Aktenzeichen (510) 70 Js 1105/04 KLs (20/04)) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts B. M. wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2005 dahin abgeändert, daß die dem Rechtsanwalt zu erstattenden notwendigen Auslagen des teilweise Freigesprochenen in Höhe von 549,14 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 8. Dezember 2004 festgesetzt werden; die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Gebühr und die notwendigen Auslagen der Staatskasse werden um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse Berlin.
Der Beschwerdewert beträgt 971,88 Euro.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat aufgrund der - schon unter der Geltung des RVG verfügten - Beiordnung vom 10. Juli 2004 den früheren Angeklagten verteidigt. Diesem war mit vor dem Landgericht Berlin erhobener Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt worden, zum einen am 9. Juli 2004 nach dem Einstieg über den Balkon in die Wohnung einer ihm bekannten Frau diese dort sexuell genötigt und zugleich körperlich mißhandelt zu haben und zum andern sich schon ein Jahr zuvor im Juli 2003 in ihrer Wohnung der sexuellen Nötigung zu ihrem Nachteil schuldig gemacht zu haben. Am zweiten Verhandlungstag der am 31. August und 8. September 2004 durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht den von der Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung ausgeschiedenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 9. Juli 2004 wieder in das Verfahren einbezogen und allein deswegen den damaligen Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und entschieden, daß insoweit seine notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin zur Last fallen. Das Urteil ist rechtskräftig. Den Auslagenerstattungsanspruch hat der teilweise Freigesprochene dem Beschwerdeführer abgetreten.
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Landgerichts - mangels Vorliegens einer Kostengrundentscheidung nach Bruchteilen (§ 464d StPO) - anhand der Differenztheorie (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 465, Rdn. 8, 9) über die sich auf den Teilfreispruch beziehenden Kosten der Verteidigung befunden, die der Beschwerdeführer als zu erstattende Auslagen festzusetzen beantragt hat. Er wendet sich dagegen, daß sie im Ansatz der einheitlichen Verteidigergebühr für die Verteidigung insgesamt, von der ausgehend der auf den Freispruch entfallende, erstattungsfähige Teil der Verteidigungskosten festgestellt wird, die von ihm zugrunde gelegten Ausgangsgebühren nach dem RVG in sämtlichen Positionen unterschritten hat. In der Gegenüberstellung bietet sich dazu folgendes Bild (Beträge in Euro; HG = Höchstgebühr; MG = Mittelgebühr):
Gebührenart: |
Antrag: |
Festgesetzt: |
Grundgebühr (VV Nr. 4100, 4101) |
375,00 (HG) |
202,50 (MG) |
Verfahrensgebühr (VV Nr. 4104, 4105) |
312,50 (HG) |
154,17 (MG -10%) |
Verfahrensgebühr (VV Nr. 4112, 4113) |
337,50 (HG) |
188,75 (MG) |
Haftprüfungsterminsgeb. (VV Nr. 4102, 4103) |
171,25 (MG) |
119,91 (MG -30%) |
Hauptverhandlungsterminsgebühren (VV Nr. 4114, 4115) |
|
|
31. August 2004 |
470,00 (HG -20%) |
328,75 (MG) |
8. September 2004 |
587,50 (HG) |
328,75 (MG) |
Gesamtsumme |
2.253,75 |
1.322,83 |
Die Unterschreitung der in dem Festsetzungsantrag zugrunde gelegten Ausgangsgebühren, die sich insgesamt auf 930,92 Euro beläuft, führte dazu, dass sich bei der Berechnung des auf den Freispruch entfallenden, erstattungsfähigen Teils einschließlich der Umsatzsteuer eine Minderung um 971,88 Euro ergab.
Die nach §§ 304 Abs. 3, 311 Abs. 2, 464b Satz 3 StPO, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts als nunmehrigen Inhabers des Kostenerstattungsanspruchs des teilweise Freigesprochenen hat zum Teil Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.
1.
Hinsichtlich der beiden Verfahrensgebühren (Tätigkeit bis Eingang der Anklageschrift VV Nr. 4104, 4105; Tätigkeit im ersten Rechtszug vor der Strafkammer VV Nr. 4112, 4113) und der Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin am 30. Juli 2004 (VV Nr. 4102, 4103) greift die Beschwerde voll durch. Insoweit ist die Rechtspflegerin unberechtigt von dem Gebührenansatz des beschwerdeführenden Rechtsanwalts, der Höchstgebühr bei den Verfahrensgebühren und der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin, abgewichen. Der Gebührenansatz in dem Festsetzungsantrag ist insoweit verbindlich.
Bei Rahmengebühren - wie hier gemäß § 14 RVG in Rede stehend - obliegt die Bestimmung der Gebühren nämlich im Einzelfall dem Rechtsanwalt. Er hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten - so wie hier teilweise von der Staatskasse - ist die von dem Rechtsanwalt getrof...