Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück eines Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828, 1929, 1643 BGB.

2. Für die Eintragung der Vormerkung hat das Grundbuchamt nur zu prüfen, ob die familiengerichtliche Genehmigung rechtskräftig und dem gesetzlichen Vertreter bekannt gemacht worden ist; nicht zu prüfen ist die Mitteilung an den Geschäftsgegner nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.

3. Bloße Zweifel an der Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs berechtigen weder zur Zurückweisung des Eintragungsantrags noch zu einer Beanstandung durch Zwischenverfügung.

4. Die vertragliche Vereinbarung, dass Genehmigungen mit dem Eingang bei dem Notar als den Beteiligten zugegangen und wirksam gelten, gilt nicht für die Mitteilung der Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.

5. Eine Durchführungsvollmacht ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass sie auch für solche Erklärungen gilt, die schon zum Wirksamwerden des Vertrages erforderlich sind.

 

Normenkette

BGB §§ 883, 1821 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1828, 1829 Abs. 1, § 1643; GBO §§ 19-20, 29

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 243 PK.-24)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt gefordert hat, in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, dass die Eltern der Beteiligten zu 2 und 3 dem Beteiligten zu 6 die familiengerichtliche Genehmigung mitgeteilt haben.

 

Tatbestand

Die Beteiligten schlossen zu notarieller Urkunde des Notars K. (UR-Nr. 122/2015) einen Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum. Die Beteiligten zu 1 bis 5 als Veräußerer bewilligten in der Urkunde die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für den Erwerber, den Beteiligten zu 6. Die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 wurden bei den Erklärungen von ihren Eltern vertreten.

Die Beteiligten haben bei dem Grundbuchamt die Eintragung der Eigentumsvormerkung beantragt und die familiengerichtliche Genehmigung für alle in der UR-Nr. 122/2015 vorgenommenen Rechtsgeschäfte vorgelegt.

Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung zu Ziffer 4 aufgegeben, den Zugang der familiengerichtlichen Genehmigung bei den Eltern und deren Mitteilung an den Erwerber nachzuweisen.

Mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 2.3.2016 hat der Beteiligte zu 6 bestätigt, dass ihm die Eltern der Beteiligten zu 2 und 3 die familiengerichtliche Genehmigung mitgeteilt hätten.

In der Ergänzungsverhandlung zu UR-Nr. 93/2016 hat eine Büroangestellte des Notars K. unter Bezugnahme auf die in der UR-Nr. 122/2015 enthaltene Durchführungsvollmacht im Namen der Eltern der Beteiligten zu 2 und 3 die Mitteilung der familiengerichtlichen Genehmigung an den Beteiligten zu 6 und im Namen des Beteiligten zu 6 die Annahme der Mitteilung erklärt.

Nach Hinweis des Grundbuchamts, dass die Erklärung des Beteiligten zu 6 nicht den Mitteilungsvorgang beweise und dass die Durchführungsvollmacht sich nicht auf die Bescheinigung von Tatsachen beziehe, haben die Beteiligten gegen Ziffer 4 der Zwischenverfügung Rechtsmittel eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß §§ 71 ff. GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das beanstandete Hindernis steht der Eintragung der beantragten Vormerkung nicht entgegen.

1. Zutreffend ist allerdings, dass nach herrschender und auch vom Senat vertretener Ansicht in der Rechtsprechung auch die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück eines Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828, 1829 i.V.m. § 1643 BGB bedarf (OLG Oldenburg, DNotZ 1971, 484; OLG Celle, Rpfleger 1980, 187; OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 1342). Die Vormerkung selbst stellt zwar kein dingliches Recht am Grundstück dar; sie verleiht jedoch dem durch sie geschützten Anspruch in gewissem Umfang dingliche Wirkungen (BGH, NJW 1957, 1229; 1958, 2013) und ist deshalb in ihrer Auswirkung einer Verfügung über das Grundstück gleichzuachten (für den Verfügungsbegriff im Sinne von § 893 BGB schon RGZ 118, 230, 234).

Dies stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede.

2. Da die Vormerkung allerdings aufgrund einseitiger Bewilligung des Berechtigten eingetragen wird (§ 19 GBO, formelles Konsensprinzip), hat das Grundbuchamt vor der Eintragung für die Bewilligungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters nur zu prüfen, ob die familiengerichtliche Genehmigung diesem gegenüber wirksam geworden ist, also dass der Beschluss über die Genehmigung rechtskräftig geworden ist und dem gesetzlichen Vertreter bekannt gemacht wurde. Auf die Mitteilung an den Geschäftsgegner, die bewirkt, dass die Genehmigung auch diesem gegenüber wirksam wird (§ 1829 Abs. 1 S. 2 BGB), kommt es im Bereich des formellen Konsensprinzips nicht an (Hertel in Meikel, GBO, 11. Aufl., § 29 GBO Rdn. 158; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 3745, 3747; Munzig in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., 3 19 Rdn. 129).

3. Die Mitteilung der Geneh...

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