Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwalterpflichten bei Brandschaden am Wohnungseigentum. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Die Verwalterpflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erweitert sich auch dann nicht auf das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer, wenn die Feuerversicherung außer dem Gemeinschaftseigentum auch das Sondereigentum umfaßt und Brandschäden am Sondereigentum eintreten. Der Verwalter hat den brandgeschädigten Wohnungseigentümer allerdings bei der Verfolgung der Versicherungsansprüche zu unterstützen, ihm insbesondere die Versicherungsnummer mitzuteilen.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 5 Nrn. 2-3, § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 27 I Nr. 3
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 7. bis 20. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 1990 – 85 T 209/90 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 123/89) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 209/90) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
In Änderung der vorinstanzlichen Geschäftswertfestsetzungen wird der Geschäftswert
- hinsichtlich der ersten Instanz für die erledigten Anträge auf 1.000,00 DM, im übrigen auf 2.636,44 DM
- hinsichtlich der zweiten und dritten Instanz auf 4.728,40 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 5) war bis zum 9. August 1989 gerichtlich eingesetzter Verwalter der Wohnanlage, der Beteiligte zu 6) für die Zeit danach. Am 20. April 1989 entstand in der vermieteten Wohnung der Beteiligten zu 1) im Quergebäude 4. OG links im Badezimmer ein Brand; durch Wasser wurde auch die darunter befindliche Wohnung, welche die Antragstellerin zu 1) ebenfalls innehat, beschädigt. Mit Schreiben vom 25. April 1989 (Bl. 28 f. d.A.) teilte der Mieter der Wohnung im 4. OG der Antragstellerin zu 1) die Schäden mit und kündigte die Einstellung der Mietzahlungen bis zur Fertigstellung der Reparaturarbeiten an. Unter dem 27. April 1989 reichte die Antragstellerin zu 1) das Mieterschreiben an den Beteiligten zu 5) weiter und forderte diesen auf, der Gebäudefeuerversicherung den Schaden zu melden und dem Mieter die Versicherungsnummer mitzuteilen; anderenfalls würde der Beteiligte zu 5) in Regreß genommen (vgl. Bl. 27 d.A.). Mit Schreiben vom 9. Mai 1989 teilte der Mieter der Antragstellerin zu 1) mit, daß der Beteiligte zu 5) sich für nicht zuständig erklärt habe, und forderte die Antragstellerin zu 1) auf, für die Begutachtung des Schadens und die Instandsetzung zu sorgen (vgl. Bl. 25 d.A). Mit Anwaltsschreiben vom 16. Mai 1989 (Bl. 23 f. d.A.) setzte der Mieter der Antragstellerin zu 1) eine Instandsetzungsfrist bis zum 23. Mai 1989 und teilte ergänzend mit, daß er zwischenzeitlich die Feuerversicherung unterrichtet habe und von dort die Besichtigung zugesagt worden sei. Unter dem 17. Mai 1989 (Bl. 22 d.A.) gab die Antragstellerin zu 1) das Aufforderungsschreiben ihres Mieters an den Beteiligten zu 5) weiter. Eine weitere Fristsetzung des Mieters unter dem 28. Juni 1989 gab die Antragstellerin zu 1) ebenfalls an den Beteiligten zu 5) weiter (Bl. 20, 21 d.A.). Ab Oktober 1989 zahlte der Mieter die Mieten für die instandgesetzte Wohnung der Antragstellerin zu 1) wieder. Die Antragstellerin zu 1), der sich die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) angeschlossen haben, verlangt Schadensersatz für Mietausfälle für die Monate Juni 1989 bis einschließlich September 1989 sowie Feststellung der Ersatzpflicht für eventuelle weitere Schäden von dem Beteiligten zu 5) und – die Zeit seit dem 9. August 1989 betreffend – von dem Beteiligten zu 6) als Verwalter. Weitere ursprüngliche Anträge, dem Beteiligten zu 5) zur Beseitigung des Brandschadens und zur Abwicklung der Versicherungsfragen zu verpflichten, sind bereits in erster Instanz für erledigt erklärt worden.
Durch Beschluß vom 22. Februar 1990 hat das Amtsgericht die noch geltend gemachten Anträge wegen fehlender Verfahrensbefugnis der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Durch Eigentümerbeschluß vom 28. Februar 1990 sind die Antragstellerinnen ermächtigt worden, das vorliegende Verfahren zu führen. Durch Beschluß vom 9. Oktober 1990 hat das Landgericht die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen.
Die gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässigen Rechtsmittel sind in der Sache nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei (§ 27 FGG).
Die Verfahrensermächtigung der Antragstellerinnen ist entgegen dem Landgericht in vollem Umfang gegeben. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Mietausfälle Individualansprüche der Antragstellerin zu 1) gegen die nacheinander tätig geworden Verwalter darstellen und deshalb ihre Verfolgung nicht von einer Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft abhängig ist, weil bei einer Gebäudefeuerversicherung zugleich für das Sondereigentum individuelle Ansp...