Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.07.1997; Aktenzeichen 102 O 141/97)

LG Berlin (Beschluss vom 26.05.1997; Aktenzeichen 102 O 141/97)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin (25 W 6340/97) gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin (25 W 6471/97) gegen den Beschluß der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin von 26. Mai 1997 – in der Fassung des Beschlusses vom 14. August:1997 – wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde (25 M 0340/97) bei einem Beschwerdewert von bis zu 1.800 DM zu tragen. Die Entscheidung zur Streitwertbeschwerde (25 W 6471/97) ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

A.

I. Die sofortige Beschwerde (25 W 6340/97) ist zulässig, insbesondere ist sie entsprechend §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 2 ZPO statthaft (Kammergericht, 5. ZS. WRP 1977, 582, 584, 586; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 25 Rdn. 75) und rechtzeitig eingelegt worden.

II. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt. Der Antragsteller muß die Kosten nicht nach § 93 ZPO tragen, weil die Antragsgegnerin Anlaß zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben hat. Sie hat nach der Abmahnung der Antragstellerin von 30. April 1997 nicht fristgerecht die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Auf ihre „Zurückweisung” der Abmahnung im Schreiben vom 21. Mai 1997 wegen eines fehlenden Nachweises der Aktivlegitimation und fehlender Rechtsprechungsnachweise (zur Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 WohnungsvermittlungsG) mußte die Antragstellerin vor Verfahrenseinleitung nicht mehr eingehen.

Zwar gibt der Unterlassungsschuldner allein mit dem Wettbewerbsverstoß grundsätzlich noch keine hinreichende Veranlassung zur Klageerhebung. Vielfach ist ihm die Verletzungshandlung als solche nicht bewußt, jedenfalls aber kann er Anlaß haben, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung vor einen gerichtlichen Verfahren den Unterlassungsgläubiger zu befriedigen. Es ist nunmehr allgemein anerkennt, daß der Gläubiger zur Vermeidung etwaiger Kostennachteile grundsätzlich gehalten ist, den Unterlassungsschuldner vorprozessual abzumahnen. Die Abmahnung soll den Schuldner auf den Wettbewerbsverstoß aufmerksam machen und ihn vor dem drohenden, aber abwendbaren gerichtlichen Verfahren warnen (Köhler-Piper, UWG, vor § 13 Rdn. 125; Ahrens, Wettbewerbsrecht, § 183, Seite 137; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., § 41 Rdn. 14 m.w.N.). Es ist hingegen nicht die Aufgabe einer Abmahnung, dem Unterlassungsschuldner die Abschätzung des beweisrechtlichen Prozeßrisikos zu erleichtern. Ein Wettbewerbsverletzer, der sich – vorgewarnt – nur aus beweisrechtlichen Gründen sträubt, ist hinsichtlich der nachfolgend entstandenen Prozeßkosten nicht schutzwürdig. Deshalb muß die Abmahnung zwar den Wettbewerbsverstoß nachvollziehbar darlegen, nicht aber müssen Beweismittel angegeben (KG, GRUR 1983, 673; Teplitzky, a.a.O.; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Einl. Rdn. 435; Köhler-Piper, a.a.O., vor § 13 Rdn. 133) oder vorhandene Nachweise gar vorgelegt werden.

1. Die Antragstellerin hat in Abmahnschreiben – wenn auch sehr allgemein gehalten – Ihre Aktivlegitimation vorgetragen. Im Gegensatz zu Patent- und Gebrauchsmusterprozessen, in denen ein verwarnter Hersteller unter Umständen aufgrund der zu erwartenden schwerwiegenden Auswirkungen auf seinen Gewerbebetrieb die im Prozeß erforderlichen Nachweise, unter anderem den vollständigen Nachweis der Aktivlegitimation vom Verletzten verlangen kann, dürfen bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen einen Händler wegen der in der Regel nicht existensbedrohenden Auswirkungen keine allzu strengen Anforderungen an den Inhalt von Abmahnschreiben gestellt werden (KG, 5. Zivilsenat, WRP 1982, 609). Ausnahmsweise könnten weitere Angaben zur Aktivlegitimation gefordert werden, wenn der Verband erst relativ kurze Zeit besteht und deshalb noch nicht allgemein bekannt ist (KG a.a.O.). Ob dies hier der Fall ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn insoweit berechtigte Zweifel an der Klagebefugnis bestanden haben sollten, genügt noch nicht einmal ein schlichtes Nachfragen durch den Wettbewerbsverletzer, erst recht geht ein Zurückweisen der Abmahnung als „unwirksam” zu weit. Die Klagebefugnis läßt den Wettbewerbsverstoß als solchen unberührt. Es kann daher von einem Wettbewerbsverletzer, der ernsthaft an einer außergerichtlichen Befriedung interessiert ist und nicht nur an einer Verzögerung, jedenfalls erwartet werden, daß er sogleich mit der Nachfrage eine Unterlassungserklärung abgibt und er nur die Strafbewehrung von der Beantwortung seiner Nachfrage abhängig macht (vgl. OLG Hamburg, WRP 1982, 478; OLG Köln, W...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?