Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 01.07.1998; Aktenzeichen 6 C 62/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 1. Juli 1998 wird zurückgewiesen, soweit ihr das Amtsgericht nicht durch Beschluß vom 23. Juli 1998 abgeholfen hat.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das Amtsgericht hat - soweit ihr nicht abgeholfen wurde - in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen eine hinreichende Erfolgsaussicht der Verteidigung des Beklagten verneint.
Gemäß § 1615 f BGB in der bis 30.6.1998 geltenden Fassung schuldete der nichteheliche Vater seinen Kindern mindestens den Regelunterhalt nach der RegelbedarfsVO. Eine vergleichbare Wertung liegt der für die Zeit ab 1.7.1998 anzuwendenden Regelung des § 1612 a BGB zugrunde. Auch die Regelbeträge, die durch VO vom 6.4.1998 (BGBl I 1998, 666, 668) in gleicher Höhe wie zuvor der Regelbedarf festgesetzt wurden, bilden grundsätzlich die Untergrenze des den Kindern zustehenden Unterhalts. Dies hat seinen Niederschlag auch in dem von den Familiensenaten des Kammergerichts angewandten (vgl. Leitlinien Nr. 15) Zahlenwerk der Düsseldorfer Tabelle gefunden, wonach der Mindestunterhalt dem Satz der RegelbetragsVO entspricht. Eine Unterschreitung dieses Mindestunterhalts kommt auch bei Schulden des Unterhaltsverpflichteten nur in Ausnahmefällen in Betracht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Unterhaltsansprüchen kommt kein allgemeiner Vorrang vor Forderungen anderer Gläubiger zu. Andererseits dürfen die anderen Verpflichtungen auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Ob vom Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insb. auf den Zweck der daneben eingegangenen Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art der Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit ankommt, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wieder herzustellen (std. Rspr. des BGH, z.B. FamRZ 1992, 798; NJW-RR 1996, 321). Bei minderjährigen Kindern ist zu beachten, daß für sie wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen. Diese Gesichtspunkte stehen regelmäßig einer Unterschreitung der Sätze, der RegelunterhaltsVO (jetzt der RegelbetragsVO) wegen weiterer Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners entgegen (BGH NJW 1984, 2351; NJW-RR 1986, 428, 430). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtung nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs des Kindes zu leisten, also Unterhalt auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 428, 430 m.w.N.).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Berücksichtigungsfähigkeit ergeben sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Unterhaltsschuldner, da er hierbei eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit geltend macht (BGH NJW 1992, 1624 m.w.N.). Dieser Obliegenheit ist der Beklagte weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung, die der Senat zu seinen Gunsten zugleich als Beschwerdebegründung ansieht, nachgekommen.
Für die streitgegenständliche Zeit ab September 1997 kommt eine Reduzierung seiner Leistungsfähigkeit nur infolge des im Jahr 1996 aufgenommen Privatdarlehens in Betracht, da er damit nach seinen eigenen Angaben den noch offenen Betrag des im Jahr 1994 aufgenommenen Darlehens abgelöst hat. Es fehlt aber an jeder näheren Darlegung. So trägt der Beklagte zwar am Ende der Berufungsbegründung vor, daß dieses Darlehen nur zum Teil der Ablösung des Altkredits diente. Er trägt aber nicht vor, in welcher Höhe dieser noch valutierte. Die Aufnahme des Zweitkredits in restlicher Höhe kann gegenüber den minderjährigen Klägern keine Berücksichtigung finden, da dem Beklagten seine Barunterhaltspflicht damals bekannt war. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hatte er alle verfügbaren Mittel, die seinen eigenen Selbstbehalt überstiegen, für den Unterhalt seiner Kinder zu verwenden. Daß dies geschehen ist, läßt sich seinem pauschalen Sachvortrag nicht entnehmen.
Auch hinsichtlich des abgelösten Erstkredits hat der Beklagte nicht konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen vermocht, daß der umgeschuldete Dispositionskredit im Rahmen der Unterhaltsbemessung der Kläger zu berücksichtigen ist. Zwar käme dies in ...