Leitsatz (amtlich)
Die gerichtliche Verfahrensgebühr einer Zahlungsklage gem. Nr. 1210 KV GKG entsteht als Pauschalgebühr bereits mit Klageeinreichung und orientiert sich zunächst an dem mit der Klage geltend gemachten Betrag. Ohne Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist eine nachträglich im Laufe des Verfahrens erfolgte teilweise Klagerücknahme. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 40 GKG. Diese Vorschrift regelt nur Fälle, in denen sich der Wert des Streitgegenstandes und nicht der Streitgegenstand selbst im Laufe des Verfahrens ändert.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 14.08.2006; Aktenzeichen 29 O 104/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.8.2006 wird der Beschluss der Zivilkammer 29 des LG Berlin vom 2.8.2006 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:
- für die gerichtliche Verfahrensgebühr auf 7.818,66 EUR
- für die anwaltliche Verfahrensgebühr auf 7.818,66 EUR
- für die anwaltliche Terminsgebühr auf 5.318,66 EUR.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Gebührenstreitwert für die gerichtliche Verfahrensgebühr war entsprechend der angefochtenen Entscheidung auf 7.818,66 EUR festzusetzen.
Die gerichtliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 1210 KV GKG entsteht als Pauschalgebühr bereits mit Klageeinreichung und orientiert sich zunächst an dem mit der Klage geltend gemachten Betrag i.H.v. hier 5.225,80 EUR (Peter Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., KV 1210, Rz. 13). Die gerichtliche Verfahrensgebühr kann sich nicht nachträglich vermindern (Peter Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl.,1210 KV, Rz. 26). Ohne Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist daher eine nachträglich im Laufe des Verfahrens erfolgte teilweise Klagerücknahme (Josef Dörndorfer, Der Streitwert für Anfänger, 4. Aufl., Teil I, Rz. 45). Lediglich eine vollständige Klagerücknahme hat Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr, und zwar insoweit, als sich gemäß KV 1211 die Gebühr von 3,0 auf 1,0 ermäßigt. Die gerichtliche Verfahrensgebühr hat sich aber aufgrund der vom Beklagten geltend gemachten Hilfsaufrechnung letztlich i.H.v. 2.592,86 EUR gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 7.818,66 EUR erhöht.
Auch der Gebührenstreitwert für die anwaltliche Verfahrensgebühr war entsprechend der angefochtenen Entscheidung auf 7.818,66 EUR festzusetzen.
Die anwaltliche Verfahrensgebühr entsteht ebenfalls als Pauschalgebühr bereits mit dem Betreiben des Geschäfts gem. Nr. 3100 RVG-VV und war daher ebenso wie die gerichtliche Verfahrensgebühr auf 7.818,66 EUR festzusetzen.
Anders verhält es sich bei der anwaltlichen Terminsgebühr, die erst durch die Vertretung im Verhandlungstermin gem. Nr. 3104 RVG-VV entsteht und sich an dem zu diesem Zeitpunkt noch maßgeblichen geltend gemachten Klagebetrag i.H.v. 2.725,80 EUR zzgl. des gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigenden Betrages i.H.v. 2.592,86 EUR, also insgesamt 5.318,66 EUR orientiert.
Nicht einschlägig ist entgegen der Auffassung des LG § 40 GKG. Nach dieser Vorschrift ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Diese Vorschrift regelt Fälle, in denen sich der Wert des Streitgegenstandes (etwa bei Klage auf Herausgabe von Aktien oder etwa bei Änderung des Nettoeinkommens in Ehesachen) im Laufe des Verfahrens ändert. Nicht geregelt werden hierdurch Fälle, in denen sich später der Streitgegenstand selbst ändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
OLGR-Ost 2007, 162 |
www.judicialis.de 2006 |