Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeldhöhe in Fällen einer HWS- Distorsion I. Grades mit weiteren relativ geringfügigen Verletzungen
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 254/07) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Berufungskläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 17.10.2006 im Kreuzungsbereich Landsberger Allee/Rhinstraße, bei dem der Kläger als Motorradfahrer infolge einer Kollision mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw Audi verletzt worden ist. Der Kläger hat für die von ihm geltend gemachten Verletzungen (Distorsion der HWS mit Beschwerden für die Dauer von zwei Wochen; Kontusion der BWS und LWS; Verletzung an den Knien mit Beschwerden für zwei Monate; insgesamt drei Wochen unfallbedingt arbeitsunfähig, S. 3 der Klageschrift) ein Schmerzensgeld von mindestens 2000 EUR nebst Zinsen gefordert.
Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme - unter Abzügen in der Höhe des Anspruchs - nach einer Quote von 100 % stattgegeben und u.a. zur Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 1000 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachten Verletzungen und unfallbedingten Beeinträchtigungen würden nach den einschlägigen Bemessungsgrundsätzen sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Gerichtsentscheidungen und der Geldentwertung ein Schmerzensgeld von 1000 EUR rechtfertigen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der Kläger nicht stationär habe behandelt werden müssen (UA 11).
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. weiteren 1000 EUR erstrebt.
Er macht geltend, die vom LG zum Vergleich herangezogenen Gerichtsentscheidungen hätten nicht vergleichbare Sachverhalte betroffen und seien veraltet; dagegen würden andere Entscheidungen seinen Anspruch der Höhe nach stützen; außerdem könne der Kläger bis heute den Kniebereich nicht ohne Beschwerden in gleichem Maße belasten wie vor dem Unfall, so dass von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen sei (Beweis: Sachverständigengutachten).
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
1. Das LG hat in dem allein insoweit angegriffenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger auf Grund der bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 1000 EUR zusteht (§ 253 Abs. 2 BGB).
Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Bewertung.
Das LG hat das ihm bei der Festsetzung eingeräumte Ermessen nicht überschritten; ein Rechtsfehler ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das LG in seinem Urteil vom 25.6.2008 die von ihm herangezogenen und benannten Gerichtsentscheidungen aus der 23. Aufl. der Schmerzensgeldtabelle von Hacks u.a. zitiert hat. Zwar trifft es zu, dass diese Schmerzensgeldtabelle nunmehr in 26. Aufl. 2008 vorliegt; die vom LG herangezogenen Entscheidungen sind jedoch auch in der neuesten Auflage aufgeführt und haben nicht ihre Bedeutung verloren.
Im Übrigen bezieht sich auch der Kläger auf S. 2 seiner Berufungsbegründung u.a. auf Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2004 und 2001, die nach Auffassung des Senats bezüglich des Streitfalls nicht vergleichbar sind.
Hinsichtlich der von ihm genannten Entscheidung des Senats vom 1.10.2001 - 12 U 2139/00, NZV 2002, 230, Hacks-Tabelle, 23. Aufl. 2008, Nr. 738) wird darauf hingewiesen, dass in dem dort entschiedenen Fall die Verletzungsfolgen ungleich schwerer waren (Stationäre Behandlung, längere Arbeitsunfähigkeit, längere körperliche Beeinträchtigungen, psychische Folgen), so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist.
2. Auch der Senat hält ebenfalls ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe unter Berücksichtigung der vom Kläger erlittenen Verletzungen und der durch das LG angeführten Entscheidungen für angemessen, aber auch ausreichend (§ 287 ZPO). Dabei sind die vom LG auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellten Grundsätze der Bemessung des Schmerzensgeldes anzuwenden.
Ergänzend zu den Ausführungen des LG kann auf die einschlägige aktuelle Rechtsprechung des KG zu vergleichbaren Fäl...