Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entscheidung nach § 72 OWiG, wenn der Betroffene dem im Einspruch widersprochen hat und hiernach schweigt

 

Orientierungssatz

Orientierungssätze:

1. Hat der Betroffene bereits im an die Verwaltungsbehörde gerichteten Einspruchsschreiben einer Entscheidung nach § 72 OWiG widersprochen, so wird diese Erklärung gegenüber dem Amtsgericht wirksam.

2. Erklärt das Amtsgericht in der Folge, durch Beschluss entscheiden zu wollen, so bleibt der Widerspruch wirksam.

3. In diesem Fall bedarf eine Entscheidung nach § 72 OWiG einer unmissverständlichen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs.

 

Normenkette

OWiG § 72

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 16.10.2021; Aktenzeichen 298 OWi 988/21)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Oktober 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer (fahrlässigen) Geschwindigkeitsüberschreitung um 38 km/h eine Geldbuße und ein Fahrverbot festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch eingelegt und zugleich einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen. Nach Weiterleitung der Akten an das Amtsgericht hat der Abteilungsrichter angekündigt, durch nach § 72 OWiG zu erlassendem Beschluss entscheiden zu wollen. Zugleich hat er darüber aufgeklärt, es bestehe "das Recht, dieser Vorgehensweise zu widersprechen". Ein solcher Widerspruch ist nicht erhoben worden, worauf das Amtsgericht durch Beschluss eine Geldbuße und ein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt hat. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht zulassungsbedürftig, weil der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht habe verfahrensrechtswidrig durch Beschluss entschieden.

2. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe trotz Widerspruchs des Betroffenen nach § 72 Abs. 1 OWiG entschieden, ist mit wenigen Zeilen ausgesprochen kurz und enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen. Allerdings teilt der Senat die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, bei hier gebotener rechtsmittelfreundlicher Betrachtung erfülle die Rechtsmittelschrift die Voraussetzungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

3. Die auf die damit zulässige Verfahrensrüge veranlasste Überprüfung der behaupteten Verfahrenstatsachen ergibt, dass der Betroffene durch seinen Verteidiger der Entscheidung im Beschlusswege widersprochen hatte. Diese Erklärung ist zwar im Vorverfahren und mithin in einem an die Behörde gerichteten Schriftsatz abgegeben worden. Da aber nur das Amtsgericht die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden, war die Erklärung ersichtlich sachlich an das Amtsgericht adressiert, gegenüber dem sie folglich wirksam geworden ist.

Der wirksam erklärte Widerspruch ist auch nicht dadurch unwirksam geworden, dass das Amtsgericht angekündigt hat, durch Beschluss entscheiden zu wollen und der Verteidiger dem nicht widersprochen hat. Hierzu hätte es einer eindeutigen Rücknahmeerklärung des Verteidigers bedurft (vgl. OLG Köln SVR 2014, 149 [Volltext bei juris]). Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung, bereits nach allgemeinen Grundsätzen, nicht beigemessen werden (vgl. BayObLG NStZ 2021, 503 m.w.N.).

4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14987699

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