Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Duldungsanspruch aus § 14 Nr. 4 WEG steht der Gemeinschaft zu und kann nicht ohne weiteres von einem einzelnen Wohnungseigentümer gegen einen anderen verfolgt werden.
2. Im Rahmen des § 14 Nr. 4 WEG hat der Pflichtige Wohnungseigentümer erforderlichenfalls auch Eingriffe in sein Sondereigentum zu dulden.
3. Sind bei der Gestattung von Eingriffen auch in das Sondereigentum erhebliche Beschädigungen zu erwarten, kann der Pflichtige Wohnungseigentümer die Gestattung der Eingriffe von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 4
Beteiligte
weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Landgerichts vom 17. Juli 1985 – 191 T 79/83 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 60/83) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 79/83) |
Tenor
Die sofortige weiter Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1985 – 191 T 79/83 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auch für die dritte Instanz auf 8.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner Duldung von Schallschutzarbeiten in dem dem Antragsgegner gehörenden Raum, der an das Wohnzimmer der Antragstellerin grenzt. Dieser Raum war nach den ursprünglichen, auch bauaufsichtlich genehmigten Bauzeichnungen als Schlafraum bezeichnet worden, ist aber auf Wunsch des Antragsgegners vom Bauträger auf Grund einer Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 1980 zur Küche umgebaut worden. In dem notariellen Kaufvertrag des Antragsgegners vom 2. November 1978 und in dem notariellen Kaufvertrag der Mutter der Antragstellerin vom 22. Februar 1979, die das Wohnungseigentum auf ihre Tochter übertragen hat, heißt es in der anliegenden Baubeschreibung: „Erhöhter Wärme- und Schallschutz nach DIN 4108 nebst Beiblatt und DIN 4109 nebst Ergänzungsbestimmungen. Die hierdurch erzielten Wärme- und Schallschutzwerte überschreiten erheblich das bisher bekannte Maß des Wärme- und Schallschutzes und entsprochen den neuzeitlichen Anforderungen energiesparender Maßnahmen.”
Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei den beabsichtigten Schallschutzmaßnahmen um bauliche Veränderungen, die einen Beschluß der Wohnungseigentümer oder die Zustimmung des Verwalters voraussetzten. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Antragsgegner verpflichtet, eine Reihe von im einzelnen bezeichneter Maßnahmen in seiner Wohnung zu dulden und ihm für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
Das nach §§ 22, 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 S. 1 FGG), enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
Das Landgericht geht ohne besondere Erörterung von der Aktivlegitimation der Antragstellerin aus. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar sind Baumaßnahmen zur Beseitigung ursprünglicher Baumängel Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die gemäß § 21 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Dementsprechend steht auch der Duldungsanspruch des § 14 Nr. 4 WEG grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, während der einzelne Wohnungseigentümer bis auf Ausnahmen – wie etwa die Geltendmachung von Wohngeldrückständen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. BGH NJW 1985, 912) – nur nach § 21 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende. Verwaltung hat, die sich unter anderem auf die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Aber im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Verwalterin der Antragstellerin die Zustimmung zu deren auch gerichtlichem Verfolgen ihrer Duldungsansprüche wegen der Schallschutzmaßnahmen gegeben hat. Die Verwalterin hat durch schriftliche Erklärung vom 18. Oktober 1983 seitens ihres bevollmächtigten Mitarbeiters M. unter Berufung auf die Teilungserklärung ihre Zustimmung zur Durchführung aller notwendigen baulichen Veränderungen im Bereich des (Sonder- und) Gemeinschaftseigentums gegeben, die der Behebung aller bereits festgestellten Mängel dienen, insbesondere soweit sie die mangelhafte Schalldämmung zwischen den Wohnungen der Antragstellerin und des Antragsgegners betreffen. Die genannte schriftliche Zustimmungserklärung ist an den Verwaltungsbeirat zu Händen der Mutter der Antragstellerin erteilt, aber offensichtlich auf die Antragstellerin bezogen, die die Erklärung zur Stützung ihrer Erstbeschwerde vom 24. Ok...