Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 91 O 113/18)

 

Tenor

Das Endurteil des Kammergerichts - 8. Zivilsenat - vom 13.01.2022 wird im Tenor hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsentscheidung wie folgt berichtigt:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen i.S.v. § 319 ZPO vor, da in der Entscheidung zutreffend §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO genannt sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15200158

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