Leitsatz (amtlich)
1.
Der Eigentümer eines beschlagnahmten Gegenstandes, gegen den sich der die Beschlagnahme anordnende Beschluß nicht gerichtet hat, ist ein Dritter, dem Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz ( StrEG) nicht zustehen, auch dann, wenn er Mitbeschuldigter ist.
2.
Der Senat ist mit dem OLG München (vgl. OLG München AnwBl 1998, 50) der Auffassung, daß die Ergänzung der Entschädigungsentscheidung auch bei versehentlichem - auch teilweisem -Unterlassen nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG bewirkt werden kann.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 21.11.2007; Aktenzeichen 1 AR 1833/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - vom 21. November 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit Anklageschrift vom 7. Oktober 2005 legte die Staatsanwaltschaft Berlin unter anderem dem Beschwerdeführer zur Last, einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. Mit Urteil vom 4. Juli 2006 sprach das Schwurgericht alle Angeklagten frei und versagte den Freigesprochenen x, y und z eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft. Eine weitere Entschädigungsentscheidung enthält das Urteil nicht, obwohl der auf die Freigesprochene z zugelassene BMW zzz (Fahrgestellnummer: zzz) am 14. Juni 2005 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. Juni 2005 - 350 Gs 2561/05 - sichergestellt und durchsucht wurde. Am 11. Juli 2006 wurde der BMW durch die Staatsanwaltschaft freigegeben und am 10. August 2006 an die Freigesprochene z herausgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Freigesprochenen x und y hob der Senat durch Beschluß vom 21. September 2006 (- 5 Ws 524/06 -) die allein geltend gemachte Versagung der Haftentschädigung in dem Urteil vom 4. Juli 2006 auf und bestimmte, daß diese zu entschädigen sind.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2007 trug erstmals der Beschwerdeführer unter Beweisantritt vor, er sei der Eigentümer des BMW. Er verlangte, ihn für die Beschlagnahme in der Zeit vom 4. Juni 2005 bis zum 7. Juli 2007 sowie aller durch Strafverfolgungsmaßnahmen daran entstandenen Schäden im isolierten Beschlußverfahren zu entschädigen. Hilfsweise für den Fall, daß sein Eigentum an dem BMW nicht anerkannt werde, stellte statt seiner auch z einen entsprechenden Antrag. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Schwurgericht den Antrag als unzulässig zurück, da eine Entscheidung in der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre und das isolierte Beschlußverfahren daher nicht eröffnet sei. Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
1.
Die sofortige Beschwerde ist nicht verfristet ( § 311 Abs. 2 StPO). Zwar wurde der angefochtene Beschluß dem Verteidiger des Beschwerdeführers bereits am 30. November 2007 per Telefax übermittelt, während das Rechtsmittel erst am 10. Dezember 2007 eingelegt wurde. Entscheidend für den Fristbeginn ist bei Zustellungen an Rechtsanwälte aber nicht der tatsächliche Zugang. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Willensäußerung, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 37 Rdn. 19). Da das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt wurde, kann eine Zustellung vor dem 3. Dezember 2007 nicht festgestellt werden.
2.
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht die Entschädigung versagt, da er durch die Beschlagnahme und Durchsuchung des BMW nicht unmittelbar betroffen war und somit nicht anspruchsberechtigt im Sinne des Strafrechtsentschädigungsgesetzes ist.
a)
Richtig ist zwar, daß das Landgericht in seinem freisprechenden Urteil vom 4. Juli 2006 die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830 ) nicht vollständig getroffen hat, obwohl dies möglich gewesen wäre. Das betrifft aber nicht unmittelbar den Beschwerdeführer, weil sich die Strafverfolgungsmaßnahme, für die er jetzt eine Entschädigung erstrebt, nicht gegen ihn, sondern gegen die ebenfalls freigesprochene Halterin z gerichtet hat. Diese Besonderheit hat der Beschwerdeführer - wenn auch unter dem Gesichtspunkt des Auseinanderfallens von Eigentümer und Halter - bereits in seinem ursprünglichen Antrag thematisiert. Der Senat greift sie auf. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines beschlagnahmten Gegenstandes, gegen den sich der die Beschlagnahme anordnende Beschluß nicht gerichtet hat, ein Dritter, dem Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz ( StrEG) nicht zustehen (vgl. BGH NJW 1990, 397; OLG Hamm wistra 2006, 359 ; OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62, 63; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 320; OLG Celle NdsRpfl 1986, 38, 48; KG NJW 1978, 2406), auch dann, wenn er - wie hier - Mitbeschuldigter ist (vgl. OLG Hamburg MDR 1994, 310, 311 ; Meyer StrEG 7. Aufl. § 2 Rdn. 15, vor § 1 Rdn. 50 ff; Kunz StrEG 3. Aufl. Einl. Rdn. 41).
b)
Nach der allein in Betracht kommenden...