Leitsatz (amtlich)
Im räumlichen Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB ist dem Grundbuchamt vor Eintragung der Umwandlung im Grundbuch als Wohnungseigentum gebuchten Sondereigentums in Teileigentum die Genehmigung nach § 250 Abs. 5 S. 1 BauGB nachzuweisen.
Normenkette
BauGB §§ 172, 250; GBO §§ 13, 19; UmwandlungsVO vom 21. September 2021 (GVBl. 1175); WEG §§ 1, 3-5, 7-8, 10
Tenor
Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte bewilligte am 31. August 2020 zur UR-Nr. 0xxx/xxx des Notars Dr. W ...-F ... M ... in B ... die Aufteilung des vormals im Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt 1xxxN verzeichneten Grundstücks in 21 Wohnungseigentums- und 3 Teileigentumsrechte, darunter das als "GE 5" bezeichnete Teileigentum. Die Beteiligte nahm dabei Bezug auf die der Urkunde beigefügte Zweitschrift der Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2xxx/3xxx vom 28. Mai 2013 des Bezirksamts P ... von Berlin mit dem Aufteilungsplan. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der von dem Bezirksamt P ... von Berlin für das Gebiet "H ..." erlassenen Erhaltungsverordnung vom 27. Mai 2014 (GVBl 2014, 217).
Unter dem 1. Juni 2021 beantragte der Urkundsnotar bei dem Grundbuchamt die Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Das Grundbuchamt gab der Beteiligten mit Verfügung vom 3. Juni 2021 unter Fristsetzung die Vorlage einer Genehmigung nach § 172 Baugesetzbuch auf.
Am 13. Juli 2021 beurkundete Notar Dr. M ... zu seiner UR-Nr. 0xxx/2xxx die "Änderung zur Teilungserklärung". U.a. heißt es darin wörtlich:
"Die Anlage 3 zu der Teilungserklärung vom 31.08.2021 wird dahingehend berichtigt, dass anstatt WEG 1, GE 1 und anstatt GE 5, WE 5 heißen muss."
Der für die Beteiligte handelnde Vertreterin nahm des weiteren Bezug auf die am 2. Juli 2021 ausgestellte Ergänzungsbescheinigung Nr. 2xxx/4xxx zur Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2xxx/3xxx vom 28.05.2013 des Bezirksamts P ... von Berlin nebst 11 Blatt Aufteilungsplänen und bewilligte die Eintragung der Teilung im Grundbuch.
Das Bezirksamt P ... von Berlin teilte dem Grundbuchamt unter dem 15. Dezember 2021 die Erteilung einer Genehmigung nach § 172 BauGB mit und ersuchte um die Eintragung eines Genehmigungsvorbehalts im Grundbuch für die Veräußerung der "WE-Nrn. 4 bis einschließlich 15 sowie 17 bis einschließlich 25 lt. Teilungserklärung".
Das Grundbuchamt beanstandete mit Verfügung vom 24. Februar 2022 zwei Pläne, die es auf Bitten des Urkundsnotars an diesen zurücksandte. Unter dem 25. April 2022 übersandte der Notar dem Grundbuchamt die von dem Bezirksamt P ... von Berlin am 28. März 2022 erteilte Ergänzungsbescheinigung Nr. 2xxx/2xxx zur Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2xxx/3xxx vom 28.05.2013 mit zwei Blatt Aufteilungsplänen. In der Ergänzungsbescheinigung wird bestätigt, "dass die in den Aufteilungsplänen mit Nummer 4, 6 bis 15, 17 bis 25 bezeichneten Wohnungen (...) mit Nummer 1 bis 3, 5 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (...) als in sich abgeschlossen gelten".
Das Grundbuchamt schloss am 28. April 2022 das Grundbuchblatt 1xxxN und legte u.a. das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungsgrundbuch an. In dessen Bestandsverzeichnis wird das Sondereigentum als "Wohnung Nr. WE5 laut Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 02.07.2021 und Ergänzungsbescheinigung vom 28.03.2022" bezeichnet. Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird auf die Bewilligungen vom 31. August 2020 und vom 13. Juli 2021 Bezug genommen. In Abt. II lfd. Nr. 1 buchte das Grundbuchamt einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 172 BauGB.
Mit bei dem Grundbuchamt am 5. Mai 2022 eingegangenem Schreiben vom 29. März 2022 teilte das Bezirksamt P ... von Berlin mit, die Einheit 5 sei in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2021 versehentlich als Wohnungseigentum deklariert worden. Das Bezirksamt ersuchte um Eintragung eines Genehmigungsvorbehalts bei den Wohnungen Nr. 4 und 6 bis einschließlich 15 sowie 17 bis einschließlich 25.
Am 20. Oktober 2022 beurkundete Notar Dr. M ... zur UVZ-Nr. M 0xxx/2xxx eine weitere "Änderung zur Teilungserklärung". Darin erklärte eine Notariatsangestellte für die Beklagte, die zur UR-Nr. 0xxx/2xxx erklärte Berichtigung hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheit Nr. 5 sei nicht korrekt. Im Hinblick auf die Ergänzungsbescheinigung Nr. 2xxx/2xxx handele es sich um nicht zu Wohnzwecken dienende Räume. Die Berichtigung des Grundbuchs werde bewilligt.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 hat Notar Dr. M ... die UVZ-Nr. M 0xxx/2xxx bei dem Grundbuchamt eingereicht und die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 u.a. darauf hingewiesen, dass zum Vollzug der Eintragung der Nutzungsänderung eine Genehmigung gemäß § 172 BauGB vorzulegen sei. Hiergegen wendet sich Notar Dr. M ... mit seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2022, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 nicht abgeholfen hat.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Ge...