Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 18.01.2005; Aktenzeichen 514 Qs 317/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. September 2004 unbegründet ist.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 27. Juli 2001 unter Strafaussetzung zur Bewährung rechtskräftig zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Beschluß vom 21. September 2004 hat das Amtsgericht die Strafaussetzung widerrufen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist mit Beschluß des Landgerichts Berlin vom 24. November 2004 wegen Verspätung als unzulässig verworfen worden, weil am Tage ihres Eingangs, dem 22. Oktober 2004, die einzuhaltende Wochenfrist, die mit der Zustellung des Widerrufsbeschlusses am 14. Oktober 2004 begonnen hatte, abgelaufen war. Dem am 3. Dezember 2004 an ihn abgesandten Verwerfungsbeschluß ist der Verurteilte durch seine am 9. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Eingabe mit dem Hinweis auf die Aufgabe des Beschwerdeschreibens zur Post schon am 20. Oktober 2004, dem Vortage vor dem Fristablauf, entgegen getreten und hat den entsprechend datierten Postbeleg über die Einlieferung als Einschreiben vorgelegt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den in der Eingabe zu erblickenden Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. September 2004 als unzulässig verworfen. Die rechtzeitige sofortige Beschwerde des Verurteilten nach § 46 Abs. 3 StPO bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht nicht als so angebracht zu behandeln vermocht, daß ein Verschulden des Verurteilten an der Fristversäumung auszuschließen ist. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, daß der Verurteilte dem Umstand hätte Rechnung tragen müssen, daß die gewählte Versendungsart als Einschreiben wegen der besonderen Kontrollen, denen solch eine Sendung unterwegs unterliegt, eine Verlängerung der Laufzeit mit sich bringen kann und insofern nicht gleichermaßen wie bei gewöhnlichen Briefen auf den Eingang beim Empfänger schon einen Tag nach der Aufgabe vertraut werden darf (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 4 Ws 132 u. 191/00 - ; 30. August 2000 - 3 Ws 397/00 - ; 2. Dezember 1998 - 5 Ws 591/98 - ; alle in Juris).
War sich der Verurteilte über die Besonderheit im Klaren, trifft ihn das Verschulden, mit der Aufgabe der Sendung erst einen Tag vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist wissentlich das Risiko eingegangen zu sein, daß die Einschreibsendung verspätet bei dem Landgericht eintraf. War er sich der Besonderheit nicht bewußt, liegt sein Verschulden darin, daß er sich trotz der gegenüber gewöhnlicher Briefpost deutlich andersartigen Versendungsart nicht nach den Laufzeitverhältnissen erkundigt, sondern einfach auch insoweit mit den für die gewöhnliche Post geltenden gerechnet hat. Daß er sich bei Aufgabe der Sendung erkundigt habe und ihm das Eintreffen der Sendung auch als Einschreiben schon am nächsten Tag zugesichert worden sei, behauptet der Verurteilte selbst nicht und ist auch sonst nicht zu ersehen. Hätte er sich erkundigt, hätte er noch einen Übermittlungsweg beschreiten können, bei dem die Frist eingehalten worden wäre.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist danach unbegründet, nicht aber schon - wie vom Landgericht angenommen - unzulässig. Denn der Antrag erfüllt alle Zulässigkeitserfordernisse. Dazu gehören - neben der erfolgten Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO - die Darlegung eines Sachverhalts, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließen soll - hier überlange Postlaufzeit -, und die Glaubhaftmachung der betreffenden Tatsachen - hier schon gewährleistet durch das Datum auf dem Postaufkleber auf dem Umschlag des eingeschriebenen Briefs mit der Beschwerdeschrift und bekräftigt durch die Vorlage des Einlieferungsbelegs -. Dabei sind die Gründe für die Säumnis unter umfassender und genauer Darstellung der Tatsachen darzulegen, die für die Frage bedeutsam sind, durch welche Umstände es dazu gekommen ist. Wenn dies, so wie hier, eingehalten ist, die Überprüfung jedoch ergibt, daß das Vorbringen es nicht rechtfertigt, dem Antragsteller mangelndes Verschulden an der Säumnis zugute zu halten, erweist sich der Antrag nicht dadurch als unzulässig, sondern ist er als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen