Leitsatz (amtlich)

Zum nicht gelungenen sogen. Beutenachweis bei Einbruchdiebstahl in den Keller und erheblicher Erweiterung der ursprünglichen Stehlgutliste nach 10 Monaten gegenüber dem VR.

 

Normenkette

VHB 2008 §§ 6, 9; VVG §§ 1, 89

 

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt wegen eines streitigen Kellereinbruchs, der sich zwischen dem 24. November 2011 und dem 19. Januar 2012 ereignet haben soll und bei dem aus dem Kellerabteil, das der Kläger nutzte, diverse Gegenstände entwendet worden sein sollen, vom Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung von - nach einer vorgerichtlich erfolgten Zahlung von 5.000,- EUR - weiteren 29.152,85 EUR aus einem bestehenden Vertrag über eine Hausratsversicherung.

Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar das Vorliegen eines äußeren Bildes eines versicherten Einbruchsdiebstahls vorliege, die Angaben des Klägers aber nicht geeignet seien, dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit des Umfangs der entwendeten Gegenstände zu vermitteln. Der Beweisantritt durch den erst in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen sei verspätet. Es könne ungeklärt bleiben, ob der Beklagte wegen versuchter arglistiger Täuschung seitens des Klägers leistungsfrei sei.

Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt. Es hätte die beantragte Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung gewähren müssen. Der Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung sei nicht verspätet.

Der Kläger trägt vor, welche Wahrnehmungen der Zeuge ... beim Verbringen von Gegenständen in den Kellerverschlag gemacht habe. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 161, 162 d. A.) verwiesen.

Der Kläger habe auch die Stehlgutliste an die Polizei gefaxt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.152,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. April 2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bestreitet den neuen Vortrag des Klägers. Der Beklagte verweist auf seinen bisherigen Vortrag und macht geltend, aus seiner Sicht sei der gesamte Einbruch vorgetäuscht, jedenfalls habe der Kläger über die Schadenshöhe getäuscht.

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

1) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten Kellerdiebstahls gelungen ist. Dieser Auffassung stimmt der Kläger zu.

2) Das Landgericht hat auch zutreffend die volle Beweislast für das Abhandenkommen versicherter Sachen bei diesem Kellereinbruch beim Kläger gesehen. Der Kläger muss also nachweisen, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen unmittelbar vor dem Diebstahl in dem Kellervorschlag vorhanden waren und nach dem Einbruch nicht mehr vorhanden waren. Für diesen sogen. Beutenachweis muss er grundsätzlich den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO führen. Dieser Nachweis gelingt dem Kläger nicht.

a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Neffen des Klägers nicht als Zeugen vernommen hat. Denn er ist kein geeigneter Zeuge für das Abhandenkommen der nunmehr als gestohlen gemeldeten Gegenstände. Wann die Tat stattgefunden hat, ist von den Polizeibeamten nicht aufzuklären gewesen. Der Zeuge könnte also nur angeben, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeinsam mit dem Kläger Gegenstände in den Kellerverschlag gebracht und dort Gegenstände wahrgenommen hat. Er kann jedoch keine Angaben dazu machen, dass diese Gegenstände dort bis zum Diebstahl im Kellerverschlag aufbewahrt wurden und nach dem Diebstahl verschwunden waren. Der Kläger behauptet selbst gar nicht, dass der Zeuge nach dem Bemerken des Diebstahls durch den Kläger vor Ort war und Wahrnehmungen gemacht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?