Verfahrensgang

VK Berlin (Beschluss vom 18.01.2022; Aktenzeichen VK-B1-43/21)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 1. Februar 2022 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 18. Januar 2022 - VK-B1-43/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich Ziffer 1 dieses Beschlusses erledigt hat.

Es wird festgestellt,

1. dass die Antragstellerin durch den Ausschluss ihres Angebotes in den Losen 1 und 2 des Vergabeverfahrens in ihren Rechten verletzt wurde,

2. dass der am 25. November 2021 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene Vertrag "Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von stationären Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen" (für Dezember 2021), angezeigt durch eine Bekanntmachung vergebener Aufträge im EU-ABl. 2021/S 233-614456 vom 26. November 2021, unter Missachtung des Vergaberechts zustande gekommen ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist,

3. dass der am 31. Dezember 2021 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene Vertrag "Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von stationären Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen für Januar 2022", angezeigt durch eine Bekanntmachung vergebener Aufträge im EU-ABl. 2022/S 010-020975 vom 14. Januar 2022, unter Missachtung des Vergaberechts zustande gekommen ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist,

4. dass der am 23. Januar 2022 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene Vertrag "Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von stationären Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen für Februar 2022", angezeigt durch eine Bekanntmachung vergebener Aufträge im EU-ABl. 2022/S 035-090350 vom 18. Februar 2022, unter Missachtung des Vergaberechts zustande gekommen ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist.

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Vergabeakten wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen; eine Kostenerstattung findet im Übrigen nicht statt.

Der Streitwert wird auf 183.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. In dem Vergabeverfahren, auf die sich das vorliegende Nachprüfungsverfahren bezieht, schrieb der Antragsgegner mit europaweiter Bekanntmachung vom 20. September 2021 zwei Aufträge über die Einrichtung und den Betrieb von jeweils sechs Corona-Testzentren in Berlin für den Monat Dezember 2021 mit drei jeweils einmonatigen Verlängerungsoptionen bis März 2022 aus (bekannt gemacht im EU-Abl. 2021/S 186-484720 vom 20. September 2021).

Die Antragstellerin gab für beide Aufträge fristgerecht Angebote ab.

Mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Angebote nicht berücksichtigt werden könnten, da die von ihr vorgelegten Referenzen nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllten, und dass der Beigeladenen für beide Aufträge der Zuschlag erteilt werden solle.

Gegen ihren Ausschluss und die beabsichtigte Vergabe der Aufträge an die Beigeladene erhob die Antragstellerin vergaberechtliche Einwendungen, denen der Antragsgegner nicht abhalf und die die Antragstellerin mit ihrem am 12. November 2021 bei der Vergabekammer eingegangenen Nachprüfungsantrag weiter verfolgt.

Am 25. November 2021 hat der Antragsgegner die Beigeladene ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für den Monat Dezember 2021 mit einer einmonatigen Verlängerungsoption mit dem Betrieb von jeweils zwölf Corona-Testzentren beauftragt. Die Verlängerungsoption hat der Antragsgegner am 16. Dezember 2021 ausgeübt. Gegen diese vom Antragsgegner als Interimsvergabe angesehene Auftragserteilung hat sich die Antragstellerin mit einem gesonderten Nachprüfungsantrag gewandt. Die Vergabekammer hat dem Antragsgegner in diesem Nachprüfungsverfahren (VK-B1-52/21) mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 untersagt, die vergebenen Aufträge über den 31. Dezember 2021 hinaus auszuführen. Der Antragsgegner hat die Beigeladene ohne öffentliche Ausschreibung nach Einholung von drei Angeboten am 31. Dezember 2021 für den Januar 2022 mit einer einmonatigen Verlängerungsoption mit dem Betrieb der Corona-Testzentren beauftragt. Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit einem weiteren Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer gewandt (VK-B1-04/22).

Die Vergabekammer hat den Anträgen der Antragstellerin in dem vorliegenden Nachprüfungsverfahren mit Beschluss vom 18. Januar 2022 entsprochen und das Verfahren in den Stand der Angebotswertung zurückversetzt verbunden mit der Verpflichtung des Antragsgegners, die Angebotswertung unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und den Erwägungen der Vergabekammer wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (VK Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VK-B1-43/21 -, juris Rn. 1 bis 53). In dem ...

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