Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.01.2019; Aktenzeichen 5 O 106/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.09.2021; Aktenzeichen VI ZR 946/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 106/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 90.405,45 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der gynäkologischen Behandlung im A ... -V ... -K ... zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 1. August 2011.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 105.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) seit Klagezustellung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von 39.130,59 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) seit Klagezustellung zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 22.07. bis 01.08.2011 sowie am 06.09.2011 durch die Beklagte entstanden sind bzw. entstehen werden, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines gynäkologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L ..., Chefarzt der Frauenklinik im A ... -K ... H ..., nebst drei Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen im Termin teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 18.000,35 EUR immateriellen und materiellen Schadensersatz zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch das fehlerhafte Belassen eines ca. 40 cm langen Teilstückes einer Robinson-Drainage im Bauchraum entstanden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Es hat das Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet:

Außer dem grob fehlerhaft nur unvollständig entfernten Drainageschlauch sei die Behandlung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht fehlerhaft gewesen, insbesondere nicht das Unterlassen einer nochmaligen Überprüfung der Eileiter nach der Myomenukleation; die Beklagte habe diesbezüglich auch nicht fehlerhaft eine Sicherungsaufklärung unterlassen. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers sei ein Schmerzensgeld von 18.000,00 EUR angemessen, insofern seien drei Folgeoperationen, Adhäsionen und Schmerzen der Klägerin während einer Dauer von 647 Tagen (ab Mai 2012 allerdings nur in geringem Maße) zu berücksichtigen. Die bereits vor dem streitgegenständlichen Eingriff bestehende Unfruchtbarkeit sei dagegen mangels Kausalität nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen seien auch eine von der Klägerin geltend gemachte schwere depressive Verstimmung, familiäre Unstimmigkeiten, Nachteile im Berufsleben und im Freizeitbereich und ein Vertrauensverlust zu Ärzten, hierzu fehle es bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag. Als materieller Schadensersatz sei nur ein Haushaltsführungsschaden von 50% bis Ende Mai 2012 plausibel und dafür 3.975,76 EUR zuzubilligen, danach seien durch Behandlungsfehler mitverursachte erhebliche Schmerzen nicht ersichtlich. Sonstige materielle Schäden seien nur in Höhe von 764,59 EUR sowie einer Fahrtkostenpauschale von 300,00 EUR ersatzfähig, insbesondere beruhten die geltend gemachten Kosten für zwei Kinderwunschbehandlungen nicht auf dem Behandlungsfehler. Eine vorprozessuale Zahlung des Haftpflichtversicherers der Beklagten von 5.000,00 EUR hat das Landgericht auf die Schmerzensgeldforderung angerechnet.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt, die sie auch rechtzeitig begründet hat. Mit der Berufung begehrt sie weiteren immateriellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 75.000,00 EUR sowie weiteren materiellen Schadensersatz für Kosten der Kinderwunschbehandlung und weitere Haushaltsführungsschäden in Höhe von ins...

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