Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.01.2019; Aktenzeichen 5 O 106/14) |
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 29.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 106/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erfüllt sind.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis frei von Rechtsfehlern und ohne Verletzung rechtlichen Gehörs abgewiesen, soweit die Klägerin Schadensersatz über den zugesprochenen Betrag von 18.000,35 EUR hinaus begehrt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufung ist ergänzend und vertiefend zu den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts lediglich Folgendes auszuführen:
1. Unterlassene nochmalige Überprüfung der Eileiter nach der Myomenuklation
Das Landgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung unter Bezugnahme auf die Angaben des Sachverständigen zu Recht einen Behandlungsfehler verneint. Auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 9 f. des angegriffenen Urteils kann - auch unter Berücksichtigung des in der Berufungsbegründung im Wesentlichen nur wiederholten erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin - vollumfänglich Bezug genommen werden.
Wenn die Klägerin erneut auf ihre Angabe im Termin verweist, nach den Auskünften anderer Kliniken sei die Myomentfernung "Grundlage zum schwanger werden" gewesen, widerspricht das nicht der Einschätzung, dass Gegenstand der Behandlung ausschließlich die Myomentfernung war, nicht aber eine umfassende Behandlung der Unfruchtbarkeit der Klägerin. Nicht nur entsprach die Myomentfernung der Überweisung durch die Frauenärztin, sondern auch der Eingriffsaufklärung der Beklagten vor der Operation. Ein Indiz hierfür ist auch, dass der aufklärende Arzt Dr. ... auf dem Aufklärungsbogen vermerkt hatte "Entfernung aller verbleibenden Myome, auf jeden Fall mit Gebärmuttererhalt", wobei er dies unterstrichen und mit Ausrufezeichen ersehen hatte. Auch der Sachverständige hatte eingeschätzt, dass der Zusatz "Kinderwunsch" aus seiner Sicht dahingehend zu verstehen sei, dass die Gebärmutter bei der Myomentfernung auf jeden Fall nicht entfernt werden solle, damit die Gebärfähigkeit der Klägerin erhalten bleibt (SV SN S. 2). Der Sachverständige hat auch mehrfach ausgeführt, dass eine nochmalige Eileiterprüfung unmittelbar nach der Operation nicht indiziert ist, weil die Aussagekraft der Ergebnisse nicht hinreichend belegt sei (SV GA S. 8, 12).
Soweit die Klägerin mit der Berufung nunmehr vorrangig eine fehlende Sicherungsaufklärung der Beklagten rügt, weil diese nicht auf die Möglichkeit und Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der Durchgängigkeit der Eileiter hingewiesen habe, fasst sie die Pflichten des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung im vorliegenden Fall zu weit. Die Pflicht zur therapeutischen (Sicherungs-)Aufklärung bzw. Beratung beinhaltet die zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs notwendige Erteilung von Schutz- und Warnhinweisen zur Mitwirkung an der Heilung und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdung. Der Patient soll - auch nach Abschluss einer Behandlung - zu einer seinem Zustand angepassten Lebensweise veranlasst werden, soll über mögliche Folgen und Nebenwirkungen einer Behandlung unterrichtet und zu den gebotenen Selbstschutzmaßnahmen veranlasst werden oder es soll ihm durch Information über Ernst und Entwicklung seines Leidens die Dringlichkeit einer gebotenen Behandlung klargemacht werden (Greiner in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, §§ 823-839 BGB Rn. 49). Eine erneute Eileiterprüfung im Anschluss an die Operation war hier nicht zur Sicherung des Erfolges der Myomentfernung erforderlich, sondern nach Einschätzung des Sachverständigen bereits nicht indiziert. Die Klägerin war darüber hinaus von der Operateurin darüber informiert worden, dass bei der intraoperativ durchgeführten Eileiterprüfung keine Durchgängigkeit festgestellt werden konnte. Nach eigenem Vortrag der Klägerin (Klageschrift S. 3) hat ihr die Operateurin ferner mitgeteilt, dass sie während der Operation zuviel Blut verloren habe und deshalb die Eileiterdurchlässigkeit nach der Myomentfernung nicht nochmals geprüft worden sei. Insofern war der Klägerin bekannt, dass eine erneute Eileiterprüfung nicht durchgeführt worden, aber grundsätzlich möglich war. Ein weitergehender Hinweis durch die Beklagte war nicht erforderlich, zumal die Klägerin weiterhin in Behandlung bei der überw...