Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 524/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 524/18 - in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 22.11.2019 und vom 12.05.2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird abschließend auf 20.000 EUR festgesetzt, wovon auf die Ansprüche der beiden Klägerinnen jeweils 10.000 EUR entfallen.
Gründe
A. Die Klägerinnen nehmen als Verwertungsgesellschaften aufgrund der von ihnen treuhänderisch wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte die Beklagte auf Unterlassung der Kabelweitersendung in der Anlage K1 gelisteter privater Fernsehprogramme sowie von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text aus dem Repertoire der Klägerin zu 2., insbesondere wie derzeit von der auf ihrem Gebäude befindlichen Satelliten-Empfangsanlage zu den Anschlüssen der Appartements und Zimmer ihrer Residenz, in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 22.11.2019 und vom 12.05.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 S.4 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit den aus dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.05.2020 ersichtlichen Tenorierung stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.11.2019 verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17.01.2020 (Bd. I Bl. 151-160 d.A.) und die Replik vom 23.02.2020 (Bd. I Bl. 174-177 d.A.) verwiesen.
Die Klägerinnen treten der Berufung entgegen und verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbingens wird auf den Schriftsatz vom 31.01.2020 (Bd. I Bl. 168-170 d.A.) verwiesen.
Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 24.04.2020 (Bd. I Bl. 179-180R d.A.) auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zu diesem Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.06.2020 (Bd. II Bl. 14-17 d.A.) Stellung genommen.
B. I. Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat weist daher das eingelegte Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurück, nachdem er zuvor rechtliches Gehör gewährt hat.
II. Dabei kann auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 24.04.2020 zu Ziffer I. verwiesen werden. Diese lauten:
"Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht hat die auf die Verletzung der von den Klägerinnen wahrgenommenen Kabelweitersenderechte ihrer jeweiligen Mitglieder gestützten Unterlassungsansprüche mit Recht bejaht. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Die Berufungsangriffe der Beklagten geben lediglich Anlass zu nachstehenden (deren Bezifferung folgenden) Ausführungen.
1. Die Tenorierung der Unterlassungsansprüche zu Ziffern 1. und 2. ist hinreichend bestimmt. Der Begriff "weiterzuleiten" wird ersichtlich als Synonym für "weiterzusenden" verwendet. Dies folgt bereits aus dem jeweils mit "insbesondere" eingeleiteten Halbsatz, in dem als zu unterlassen die Weiterleitung der über eine Satellitenanlage empfangenen, im Tenor zu Ziffer 1. genannten Fernsehprogramme (im Verhältnis zur Klägerin zu 1.) sowie von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text aus dem Repertoire der Klägerin zu 2. (im Verhältnis zu ihr) über das (zu erg.:) im Gebäude befindliche Kabelnetz zu den Anschlüssen in den Appartements und/oder Zimmern der Seniorenresidenz beschrieben wird. Auch nach den zur Auslegung ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen sind Streitgegenstände allein die Kabelweiters...