Entscheidungsstichwort (Thema)
Darstellungserfordernis für Entkräftung einer Postzustellungsurkunde
Orientierungssatz
Orientierungssatz:
1. Zur Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gehört im Falle der Beanstandung eines Verwerfungsurteils nicht nur die Darlegung der Umstände, aus denen sich der Gehörsverstoß ergibt, sondern auch, welche sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist.
2. Zwar kommt der Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich der tatsächlichen Wohnung des Adressaten nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO zu. Sie erzeugt aber eine Indizwirkung, die im Fall der Geltendmachung von nicht offen- oder aktenkundigen Ladungsmängeln durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden muss.
3. Die Rechtsbeschwerde muss das Ergebnis der in Bezug auf die Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse veranlassten Ermittlungen des Tatgerichts jedenfalls dann darlegen, wenn diese zu Ergebnissen geführt haben, die geeignet sein können, die Ordnungsgemäßheit der Ladung zu bezeugen.
Normenkette
OWiG § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 3 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; ZPO § 418
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 27.04.2022; Aktenzeichen 343 OWi 597/21) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. April 2022 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Gründe
Erläuternd bemerkt der Senat:
1. Mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dringt der Betroffene nicht durch. Sie ist nicht zulässig erhoben (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Zulässigkeit einer dahingehenden Rüge gehört nicht nur die Darlegung der Umstände, aus denen sich der Gehörsverstoß ergibt, sondern auch, welche sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Senat NZV 2003, 586; Beschluss vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 5/18 - [juris]). Hierzu verhält sich die Rechtsmittelschrift nicht.
2. Auch die bei der hier verhängten Geldbuße an sich statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG) Beanstandung der Verletzung einfachen Verfahrensrechts (der Betroffene sei nicht ordnungsgemäß geladen worden) bleibt erfolglos. Auch insoweit ist die Rüge nicht zulässig erhoben (a), und es besteht auch kein Zulassungsgrund (b).
a) Zwar kommt der Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich der tatsächlichen Wohnung des Adressaten nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO zu. Sie erzeugt aber eine Indizwirkung, die im Fall der Geltendmachung von nicht offen- oder aktenkundigen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138 f.) Ladungsmängeln durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden muss (BVerfG NStZ-RR 1997, 70 f.; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489 m. w. N.). Für die Rechtsbeschwerde bedeutet dies, dass der Abmeldebescheinigung jedenfalls dann keine entkräftende Wirkung zukommt, wenn es weitere Hinweise darauf gibt, dass der Betroffene unter der vermerkten Anschrift wohnt, sich aber verborgen hält. Daraus folgt, dass die Rechtsbeschwerde, welche die Verfahrenstatsachen vollständig vorzutragen hat, das Ergebnis der in Bezug auf die Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse veranlassten Ermittlungen des Tatgerichts jedenfalls dann darlegen muss, wenn diese zu Ergebnissen geführt haben, die geeignet sein können, die Ordnungsgemäßheit der Ladung zu bezeugen.
Dies ist hier unterblieben. Von Bedeutung wäre hier z. B. die folgende aktenkundige Mitteilung des Polizeireviers Bad Belzig vom 27. August 2021 gewesen: "Nach meinen Ermittlungen ist (...) X wohnhaft: ...". Unter genau dieser Anschrift ist der Betroffene auch geladen worden.
b) Unabhängig hiervon besteht auch kein Zulassungsgrund. Es ist offensichtlich, dass die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erfordert. Aber auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung muss der Senat nicht intervenieren. Selbst wenn dem Rechtsmittel die Darstellung eines Verfahrensfehlers hinreichend deutlich zu entnehmen wäre, ist nicht ersichtlich, warum dieser über den Einzelfall hinaus Bedeutung beanspruchen könnte. Dass und warum hier eine spezifische Wiederholungsgefahr bestehen könnte, wird vom Rechtsmittelführer weder behauptet noch ausgeführt, und hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI15217592 |