Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Rückwirkung einer Änderung des Kostenschlüssels. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Eine vom Gericht ausgesprochene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 WEG ist erst bei den nach Rechtskraft gefaßten Eigentümerbeschlüssen zugrundezulegen. Ein Anspruch auf Änderung des Kostenschlüssels kann vor rechtskräftiger Entscheidung darüber auch nicht einredeweise auf vorher ergangene Eigentümerbeschlüsse angewendet werden.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2
Beteiligte
weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. November 1991 – 150/191 T 100/88 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 254/87) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 21a/70 II 246/87) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 100/88) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten III. Instanz haben die Antragstellerin zu 1) zu 1/3 und die Antragsteller zu 2) und 3) unter sich gesamtschuldnerisch zu 2/3 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Unter Änderung der vorinstanzlichen Festsetzungen wird der Geschäftswert für alle drei Instanzen auf 12.000,– DM festgesetzt.
Gründe
In der Eigentümerversammlung vom 21. Mai 1987 stimmten die Eigentümer zu TOP I 1 über die von der Verwalterin gemäß § 10 der Teilungserklärung vom 18. August 1980 nach Miteigentumsanteilen angefertigte Jahresabrechnung 1986 mit 75 Ja-Stimmen gegen 38 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung ab. Die Antragsteller zu 1) bis 3) haben in zwei zunächst getrennt geführten amtsgerichtlichen Verfahren, die das Landgericht sodann verbunden hat, den Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1986 mit der Begründung angefochten, daß die Verteilung der Stimmrechte sowie der Kosten und Lasten der Gemeinschaft extrem ungerecht seien. In einem anderen Verfahren hat der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 1990 (NJW-RR 1991, 1169 = ZMR 1991, 404 = DWE 1992, 29 = WM 1991, 366) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, daß die Eigentümer zur Zustimmung zu einer Änderung der Lasten und Kosten dahingehend verpflichtet sind, daß entgegen § 10 der Gemeinschaftsordnung nicht die Miteigentumsanteile, sondern die Wohn-/Nutzflächen der Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten maßgebend seien. Gleichwohl hat das Landgericht in dem vorliegenden Verfahren die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 21. Mai 1987 betreffend die Jahresabrechnung 1986 nicht durchgreifen lassen. Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller blieben erfolglos.
Die gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller zu 1) bis 3) sind sachlich nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
Der von den Antragstellern zu 2) und 3) gerügte Verfahrensmangel hinsichtlich der zweiten Instanz greift nicht durch. Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 21. Mai 1987 betreffend die Jahresabrechnung 1986 kann zulässigerweise nur Gegenstandeines gerichtlichen Verfahrens sein. Schon in dem von der Antragstellerin zu 1) eingeleiteten Beschlußanfechtungsverfahren waren auch die Antragsteller zu 2) und 3) wie auch der Verwalter Beteiligte (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Gegen den unzulässigerweise ergangenen Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. Mai 1991 durfte die Verwaltung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Teilungserklärung vom 18. August 1980 Erstbeschwerde einlegen. Eine weitere mündliche Verhandlung in der zweiten Instanz war nicht zwingend angezeigt. Im übrigen konnten die Antragsteller zu 2) und 3) ihre rechtlichen Gesichtspunkte im Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichend vortragen und haben dies auch getan.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht entschieden, daß der mit Mehrheit zustande gekommene Eigentümerbeschluß vom 21. Mai 1987 betreffend die Jahresabrechnung 1986 nicht aus dem – einzig von den Antragstellern angeführten – Gesichtspunkt für ungültig zu erklären ist, daß der zugrundegelegte Kostenschlüssel ungerecht sei. Erst durch den rechtskräftigen Beschluß des Senats vom 1. Oktober 1990 (24 W 184/90) sind die widerstrebenden Miteigentümer zur Zustimmung zu einer Änderung der Lasten und Kosten dahingehend-verpflichtet worden, daß entgegen § 10 der Teilungserklärung vom 18. August 1980 nicht die Miteigentumsanteile, sondern die Wohn-/Nutzflächen der Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten maßgebend sind. Entsprechend § 894 ZPO gilt damit die allseitige Zustimmung als abgegeben und für die Zukunft die dispositive gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG wirksam als abbedungen. Erst für die nach rechtskräftig ausgesprochener Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gefaßten Eigentümerbeschlüsse ist von dem geänderten Kostenschlüssel auszugehen. Auf bereits wirksam nach der bisherigen Rechtslage gefaßten Eigentümerbeschlüsse ist die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht rückwirkend anwendbar. Der bloße Anspruch auf Änderung des Kostenschlüssels kann vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung auch nicht einredewe...