Verfahrensgang
Tenor
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Tatbestand
I. Der Kläger begehrt als Vermieter von dem Beklagten als Mieter die Räumung und Herausgabe einer von diesem bewohnten Zweizimmer-Wohnung mit großer Dachterrasse in Berlin.
Er hat diese Wohnung durch Anwaltschreiben wegen Eigenbedarfs gekündigt und dazu u. a. ausgeführt:
„Zur Begründung weise ich daraufhin, daß mein Mandant die Absicht hat, mit seiner zukünftigen Ehefrau und seinem und ihren Kindern die derzeit von seiner Mutter bewohnte Wohnung (folgt die Anschrift) zu beziehen. Aus diesem Grunde so seine Mutter die jetzt von Ihnen genutzte Wohnung übernehmen.
Ein anderer Wohnraum steht ihm derzeit weder für sich noch für seine Mutter zur Verfügung, noch kann er absehen, daß dies in Zukunft der Fall sein wird.
Zur Zeit bewohnt er in den Räumen seiner Zahnarztpraxis (folgt die Anschrift) lediglich ein Zimmer mit Küchen-, Bad- und Balkonbenutzung”.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In dem Kündigungsschreiben fehle es an der Darlegung eines berechtigten Interesses der Kündigung wegen Eigenbedarfs. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse der Mutter sowie der Verlobten des Klägers seien ebensowenig dargelegt wie der Grund für seine Absicht, mit seiner Verlobten und den gemeinsamen Kindern in die derzeit von seiner Mutter bewohnte Wohnung zu ziehen. Ferner fehle die Angabe von Gründen, warum der zukünftige Wohnbedarf des Klägers nicht in der Wohnung der Verlobten gedeckt werden könne.
Nachdem der Kläger Berufung eingelegt hat, hat das Landgericht über den behaupteten Eigenbedarf des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung seiner Mutter und seiner Verlobten als Zeugen. Es sieht danach den Eigenbedarf des Klägers als erwiesen an. Gleichwohl will es seine Berufung zurückweisen, weil es die Auffassung vertritt, daß gemäß § 564 b Abs. 3 BGB in der Kündigungserklärung auch der Name der Bedarfsperson und deren derzeitige Wohnsituation anzugeben seien, um dem Mieter die nötigen Informationen zu vermitteln, die er zur Überprüfung seiner Rechtsposition benötige. Da der geltend gemachte Eigenbedarf des Klägers gerade auf der beabsichtigten Errichtung eines gemeinsamen Wohnungsstandes mit seiner zukünftigen Ehefrau beruhe, sei auch deren Wohnsituation in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Da diese Auffassung der anderer Landgerichtsentscheidungen widerspreche, hat das Landgericht beschlossen, dem Kammergericht wegen grundsätzlicher Bedeutung folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorzulegen:
Ist zur Begründung der Eigenbedarfskündigung gem. § 564 b Abs. 2 BGB wegen beabsichtigter Ehe Schließung in dem Kündigungsschreiben der Name des künftigen Ehepartners sowie dessen derzeitige Wohnsituation darzulegen, so daß der Mieter in die Lage versetzt wird, feststellen zu können, ob der Wohnbedarf nicht auch in dessen Wohnung gedeckt werden kann?
Die Parteien sind zu dem Vorlagebeschluß gehört worden. Der Kläger hält die vorgelegte Rechtsfrage nicht für entscheidungserheblich, weil das Landgericht den Eigenbedarf bejaht habe und die Mietwohnung des Beklagten leerstehe; dieser sei längst ausgezogen. Der Beklagte hält die Rechtsfrage nicht für entscheidungserheblich, weil für die Mutter des Klägers genügend Ersatzwohnraum zur Verfügung stehe, was er im einzelnen ausführt.
Entscheidungsgründe
II. Ein Rechtsentscheid kann nicht ergehen, weil die Vorlage des Landgerichts unzulässig ist. Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit nach dem Vorlagebeschluß nicht erheblich.
Nach § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB ist es als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere anzusehen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich (Fall 1), die zu seinem Hausstand gehörenden Personen (Fall 2) oder seine Familienangehörigen (Fall 3) benötigt. Das Landgericht geht davon aus, daß zu den Familienangehörigen (Fall 3) auch die Mutter des Vermieters gehört. Das ist zumindest vertretbar.
Die vorgelegte Rechtsfrage betrifft alle Fälle der sogenannten Eigenbedarfskündigung wegen beabsichtigter Eheschließung. Sie ist dahin zu verstehen, ob Name und derzeitige Wohnsituation des künftigen Ehepartners der Person anzugeben sind, für die der Vermieter die Räume benötigt (vom Landgericht als „Bedarfsperson” bezeichnet).
Im Ausgangsrechtsstreit benötigt der Kläger als Vermieter die Wohnung für seine Mutter (Familienangehörige – Fall 3). Diese will aber nicht heiraten. Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses bedarf die Mutter des Klägers der Wohnung des Beklagten aus ganz anderen Gründen: Das Wohnhaus, das sie jetzt bewohnt, hat 7 Zimmer und ist ihr zu groß geworden. Sie ist nicht mehr in der Lage, es allein zu bewirtschaften. Sie hat deshalb dem Kläger ihre Wohnung zum Tausch angeboten, nachdem sich der Heiratswunsch des Klägers und seiner Verlobten verdichtet hat. Von den Wohnungen, über die der Kläger als Hauseigentümer verfügt, möchte sie nur die Wohnung des Beklagten als Tauschwohnu...