Leitsatz
Ein Rechtsentscheid zu der Frage, ob zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung (§ 564 Abs. 2 BGB) wegen beabsichtigter Eheschließung in dem Kündigungsschreiben der Name des künftigen Ehepartners sowie dessen derzeitige Wohnsituation darzulegen ist, ergeht nicht.
Sachverhalt
Der Vermieter begehrt die Räumung einer Wohnung. Er hatte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und dazu u.a. ausgeführt, daß er die Absicht hat, mit seiner zukünftigen Ehefrau und seinen und ihren Kindern die derzeit von seiner Mutter bewohnte Wohnung zu beziehen. Aus diesem Grunde soll seine Mutter die jetzt von dem Mieter bewohnte Wohnung übernehmen. Das Wohnhaus, das sie jetzt bewohnt, ist ihr mit seinen sieben Zimmern zu groß geworden. Sie hat deshalb dem Vermieter ihre Wohnung zum Tausch angeboten, nachdem dieser nun heiraten will. Von den Wohnungen, über die der Vermieter verfügt, möchte sie nur die Wohnung des hier betroffenen Mieters beziehen, weil sie in unmittelbarer Nähe dieser Wohnung Verwandte hat und die Wohnung eine Terrasse hat, die sie aus gesundheitlichen Gründen unbedingt benötigt. Eine andere Wohnung steht weder für den Vermieter noch für seine Mutter zur Verfügung. Zur Zeit wohnt er in den Räumen seiner Zahnarztpraxis. über die Wohnverhältnisse der Verlobten hatte der Vermieter keine Angaben gemacht.
Entscheidung
Es muß hier nicht entschieden werden, ob der Vermieter die geforderten Angaben über die Wohnverhältnisse seiner Verlobten machen muß. Er kann hier nämlich nicht wegen Eigenbedarfs kündigen (§ 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Dies kann er nur, wenn er die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Der Vermieter benötigt die Wohnung nicht für sich, sondern für seine Mutter. Dadurch, daß die Mutter des Vermieters ihre Wohnung freimachen will, wird der Vermieter nicht "Bedarfsperson" hinsichtlich der Wohnung des Mieters.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 10.08.1998, 8 RE-Miet 298/97
Fazit:
Nach dieser Entscheidung kann der Vermieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn der Wohnbedarf des Angehörigen dadurch entsteht, daß dieser seine Wohnung für den Vermieter freimachen will. Die Entscheidung erscheint bedenklich angesichts der Tatsache, daß Eigenbedarf für die Mutter als Angehörige damit begründet werden kann, daß sie Schwierigkeiten hat, die zu groß gewordene Wohnung zu bewirtschaften und die Wohnung des betroffenen Mieters die einzig passende zu sein scheint. Der Teufel lag hier möglicherweise im Detail des Kündigungsschreibens, in dem der Vermieter wahrscheinlich nicht deutlich genug auf die Bedarfssituation der Mutter, sondern vielmehr auf sein Ziel, in die Wohnung der Mutter zu ziehen hingewiesen hat. Dies reicht für sich gesehen allerdings nicht aus, den Eigenbedarf hinsichtlich der Wohnung des Mieters zu begründen.