Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenvergütung für Nachprüfung einer Geschwindigkeitsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Leistungen eines Sachverständigen, der mit der Nachprüfung einer Geschwindigkeitsbestimmung mit einem Lasermessgerät beauftragt worden ist, unterfallen dem Sachgebiet 38 (Honorargruppe 5) der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG und sind mit 85 Euro für jede Stunde zu vergüten.

Dieses Sachgebiet umfasst seit der Änderung des JVEG durch Artikel 7 des Kostenrechtsmodernsierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 Tätigkeiten der Sachverständigen auf den Gebieten der Verkehrsregelungstechnik und der Verkehrsüberwachungstechnik. Geschwindigkeits- und Abstandsmessgeräte, derer sich die Polizei zur präventiven und repressiven Kontrolle des Verkehrsraumes bedient, verkörpern diese Technik.

 

Normenkette

JVEG § 9 Abs. 1 S. 1 Anlage 1, S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 02.03.2015; Aktenzeichen 538 Qs 21/15)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2015 aufgehoben.

Die Vergütung des Sachverständigen S. wird auf

2.050,49 Euro

festgesetzt. Er hat 330,22 Euro an die Landeskasse zurückzuzahlen.

2. Die weitere Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2015 wird verworfen.

3. Die Verfahren über die weiteren Beschwerden sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Sachverständige Dipl.-Ing. S. wurde am 28. April 2014 durch das Amtsgericht Tiergarten mit der Nachprüfung einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät "Riegl FG 21-P" beauftragt. Seinen Liquidationen vom 13. Mai, 30. Juni und 28. Oktober 2014 über einen Gesamtbetrag von 2.821,01 Euro legte der Sachverständige einen Stundensatz in Höhe von 120 Euro (Honorargruppe 12 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG) zugrunde. Der Kostenbeamte des Amtsgerichts Tiergarten hat eine Abrechnung nach der Honorargruppe 5 (Stundensatz in Höhe von 85 Euro) für angemessen erachtet, die Rechnungen vom 13. Mai und 30. Juni 2014 entsprechend gekürzt und insoweit einen Betrag in Höhe von 1.688,62 Euro zur Zahlung angewiesen. Dieser Kürzung hat der Sachverständige widersprochen und die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Mit nicht datiertem Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten den zu vergütenden Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 120 Euro festgesetzt. Die Abteilungsrichterin hat die Tätigkeit des Sachverständigen dem Sachgebiet 37 (Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen) und der Honorargruppe 12 zugeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten hat das Landgericht Berlin den angefochtenen Beschluss durch Beschluss vom 2. März 2015 in der Besetzung mit drei Richtern abgeändert, den Stundensatz auf 100 Euro festgesetzt und gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Tätigkeit des Sachverständigen keinem der in Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Sachgebieten zugeordnet werden könne. Es entspreche billigem Ermessen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG), die Vergütung der Honorargruppe 8 zuzuordnen. Ausgehend von diesem höheren Stundensatz zahlte der Kostenbeamte auf die Rechnung des Sachverständigen vom 28. Oktober 2014 einen Betrag von 424,35 Euro und wies auf die Rechnungen vom 13. Mai und 30. Juni 2014 eine Nachzahlung an den Sachverständigen von insgesamt 267,74 Euro an. Die weitere Beschwerde des Sachverständigen, der weiterhin die Festsetzung eines Stundensatzes von 120 Euro begehrt, ist unbegründet. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, der die Festsetzung in Höhe von 85 Euro erstrebt, hat Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG in Verbindung mit § 546 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, die Vergütung für die Tätigkeit des Sachverständigen nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG festzusetzen, sondern mit einer höheren Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG, wird vom Gesetz nicht getragen. Die Leistungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. unterfallen dem Sachgebiet 38 (Honorargruppe 5) der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG und sind mit 85 Euro für jede Stunde zu vergüten.

Welcher Honorargruppe die Leistungen eines Sachverständigen zuzuordnen sind, bestimmt sich nach der Anlage 1 zum JVEG. § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG stellt klar, dass maßgebend für die Einordnung in eines der dort aufgeführten Sachgebiete die Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen ist, hier der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 2014. Das Amtsgericht hat mit der Nachprüfung einer Geschwindigkeitsbestimmung mit einem Lasermessgerät eine Leistung angeordnet, die in das Sachgebiet 38 fällt. Dieses Sachgebiet, das der Honorargruppe 5 zuzuordnen ist (Anlage 1 zu § 9 JVEG), umfasst seit der Änderung des JVEG durch Artikel 7 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (im Folgenden: KostRModG, BGBl...

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