Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.10.2005) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse der 1. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2005 und des Amtsgerichts L vom 26. August 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Sachverständigen H zustehende Vergütung wird auf 1.249,32 EUR festgesetzt.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Dem Betroffenen ist zur Last gelegt worden, am 31. August 2004 als Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.
Mit Beschluss vom 15. April 2005 beauftragte das Amtsgericht den Sachverständigen, ein Gutachten dazu zu erstatten, ob eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit am Tattag durchgeführt worden ist. Unter dem 2. Mai 2005 fertigte der Sachverständige das erbetene Gutachten und begehrte eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.388,52 EUR. Er ist von einem Zeitaufwand von 12 Stunden ausgegangen und hat unter Zugrundelegung der Honorargruppe 8 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG einen Stundensatz von 85 EUR berechnet.
Mit Beschluss vom 26. August 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß auf 1.388,52 EUR festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der die Einordnung der Tätigkeit des Sachverständigen in die Honorargruppe 5 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG (Stundensatz von 70 EUR, woraus sich ein Gesamtbetrag von 1.179,72 EUR ergibt) angestrebt worden ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner weiteren Beschwerde, der der Sachverständige entgegengetreten ist.
II.
1.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG statthaft, weil das Landgericht, das als Beschwerdegericht entschieden hat, sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Über die Beschwerde hat der Senat mit drei Richterin und nicht eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden.
Der Senat weist darauf hin, dass über die Beschwerde nicht - wie geschehen - die vollständige Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts, sondern ein Einzelrichter zu befinden hatte. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz JVEG entscheidet der Einzelrichter über eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Sachverständigen, wenn der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter erlassen wurde. Dies ist hier der Fall, weil der Festsetzungsbeschluss vom 26. August 2005, der mit der Beschwerde angegriffen worden ist, von einem Amtsrichter und damit von einem Einzelrichter stammt. Die vom Landgericht angeführte Erwägung, eine mit § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO vergleichbare Regelung existiere für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht, überzeugt nicht. Das JVEG regelt abschließend die Zuständigkeit und die Besetzung der zur Entscheidung berufenen Gerichte, ohne dass es eines Rückgriffs auf andere Gesetze bedarf.
Die Kammer des Landgerichts ist nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG nur dann zuständig, wenn der Einzelrichter das Verfahren der Kammer überträgt, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche Übertragung durch den Einzelrichter ist hier indes nicht erfolgt.
Da die angefochtene Entscheidung von der vollständig besetzten Kammer des Landgerichts erlassen worden ist, muss über die weitere Beschwerde der Senat mit drei Richtern befinden. Nach dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG soll vermieden werden, dass an einer Rechtsmittelentscheidung weniger Richter mitwirken als an dem angefochtenen Beschluss.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 11. Oktober 2005 und des Amtsgerichts vom 26. August 2005 ist die Vergütung des Sachverständigen auf insgesamt 1.249,32 EUR festzusetzen.
Der Berechnung des Stundensatzes für die Vergütung des Sachverständigen ist die Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG und damit ein Stundensatz von 75 EUR zugrundezulegen. Weder die vom Bezirksrevisor angewandte Honorargruppe 5 noch die von dem Sachverständigen gewünschte Honorargruppe 8 sind angemessen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG bestimmt sich die Zuordnung der Leistung des Sachverständigen zu einer Honorargruppe nach der Anlage 1. Satz 3 der genannten Vorschrift ordnet an, dass dann, wenn die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe genannt ist, die Tätigkeit des Sachverständigen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen ist.
Die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung, die der Sachverständigen hier vorgenommen hat, entspricht keiner Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisor handelt es...