Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Aktenzeichen IN 349/04) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Ingolstadt hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt – Insolvenzgericht – wie folgt abgeändert:
”Die Vergütung des vom Gericht eingesetzten Gutachters, Rechtsanwalt A. B., wird auf netto 2.015,– EUR (anstelle von 2.480,– EUR) festgesetzt.”
II.
Die weitere Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
Tatbestand
I.
Nachdem der Geschäftsführer der Schuldnerin am 18.08.2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma P. GmbH und Co. S. KG beantragt hatte, beauftragte das Amtsgericht Ingolstadt – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 18.08.2004 Rechtsanwalt A. B. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahren (Bl. 5 d.A.).
Mit weiterem Beschluss vom 24.08.2004 wurde Rechtsanwalt A. B. zusätzlich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt (Bl. 9/10 d.A.).
Unter dem Datum 28.09.2004 legte Rechtsanwalt A. B. das von ihm erstellte schriftliche Gutachten vor, das dann Grundlage für den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.10.2004 war, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt A. B. zum Insolvenzverwalter bestimmt wurde (Bl. 92/93 d.A.).
Unabhängig von seiner Tätigkeit als vorläufiger bzw. endgültiger Insolvenzverwalter beantragte Rechtsanwalt B. mit Schriftsatz vom 28.09.2004 für seine Tätigkeit als Gutachter eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.059,50 EUR (= 2.480 Euro netto) festzusetzen, wobei er einen Stundensatz von 80,– EUR begehrte (Bl. 85/91 d.A.). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors setzte das Amtsgericht Ingolstadt – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 02.02.2005 das Gutachterhonorar antragsgemäß auf 3.059,50 EUR (Nettobetrag: 2.480,– EUR) fest. Hierbei wurde gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ein Stundensatz von 80,– EUR bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine ausweitende Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG (Stundensatz 65,– EUR) nicht in Betracht komme. Im übrigen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 02.02.2005 (Bl. 304/307 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 14.02.2005 zugestellten Beschluss erhob der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 21.02.2005 „Beschwerde” und führte aus, dass entsprechend der Ausführungen des OLG Bamberg im Beschluss vom 25.01.2004 (Az. 1 W 1/05) ein Stundensatz von 65,– EUR anzunehmen sei.
Mit Beschluss vom 25.02.2005 half das Amtsgericht Ingolstadt – Insolvenzgericht – der Beschwerde des Bezirksrevisors nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Ingolstadt zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die infolge der Zulassung durch das Erstgericht gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ist dem Erstgericht insoweit zu folgen, als die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 JVEG in der vorliegenden Fallkonstellation nicht unmittelbar vorliegen. Ferner ist auch die Beschwerdekammer der Auffassung, dass eine analoge Anwendung dieser Norm nicht in Betracht kommt. So muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch § 9 Abs. 2 JVEG bewusst ausschließlich den in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO angesprochenen Sachverhalt regeln wollte. Demzufolge scheitert eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Regelung, da eine Norm nicht weiter greifen kann, als durch die gesetzgeberische Wertentscheidung tatbestandlich erfasst werden sollte. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG scheidet somit aus, da eine hierfür erforderliche bewusste oder unbewusste planwidrige Regelungslücke fehlt (OLG Bamberg, Beschluss des 1. Zivilsenats vom 25.01.2005, Az.: 1 W 1/05).
Demzufolge hat das Erstgericht bei der Bemessung des Honorars des Sachverständigen zu Recht auf die Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG abgestellt. Nachdem die Leistungen des Sachverständigen auf einem Gebiet erbracht würde, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist diese nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen. Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer ausdrücklich dem 1. Zivilsenat des OLG Bamberg an, der in seinem Beschluss vom 25.01.2005 (Az.: 1 W 1/05) ausgeführt hat:
„Dann ist es nach Auffassung des Senats trotz der Ablehnung einer erweiternden Auslegung und einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG gerechtfertigt, bei der Bemessung des Honorars nach Billigkeitsgesichtspunkten ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die isolierte gutachterliche Tätigkeit – jedenfalls im Regelfall – mit 65,– Euro/Stunde zu honorieren ist, was zugegebenermaßen lediglich Honorargruppe 4 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG entspricht.”
Zur Begründung hat das OLG Bamberg in dem gleichen Beschluss desweiteren ausgeführt:
„Mit der Festlegu...