Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.09.2006; Aktenzeichen 12 OH 3/03) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des LG Berlin vom 21.9.2006 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 1.614,72 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin zu 1) wendet sich gegen die Versagung einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO.
Die Antragstellerin betrieb gegen die Antragsgegnerinnen ein selbständiges Beweisverfahren. Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 2) gab das LG Berlin durch Beschluss vom 5.1.2006 der Antragstellerin auf, bis zum 30.4.2006 Klage in der Hauptsache zu erheben, Am 28.4.2006 ging eine Hauptsachenklage der Antragstellerin bei dem LG Berlin ein. Diese wurde an die Antragsgegnerinnen jedoch erst zugestellt, nachdem die Antragstellerin am 19.6.2006 den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hatte.
Mit Schriftsatz vom 30.5.2006 beantragte die Antragsgegnerin zu 1) - noch in Unkenntnis der Hauptsachenklage -, der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das LG Berlin hat dies durch Beschluss vom 21.9.2006 abgelehnt, weil inzwischen die Hauptsache rechtshängig geworden sei. Diese Entscheidung ist der Antragsgegnerin zu 1) am 27.9.2006 zugestellt worden, die am 10.1.2006 sofortige Beschwerde eingelegt hat.
II. Das gemäß §§ 494a Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Das LG hat zutreffend eine gesonderte Kostenentscheidung für das selbständige Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 ZPO abgelehnt, weit bereits vor der Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin zu 1) das Hauptsacheverfahren rechtshängig war.
Wird die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist jedoch noch vor der Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO erhoben, so kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 494a Rdn. 17; Zöller/Herget ZPO, 25. Auflage, § 494a Rdn 4a; OLGR Celle 1996, 23; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 359; OLGR Saarbrücken 2000, 76). Das Verfahren nach § 494a Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass ein Hauptsacheverfahren nicht rechtshängig ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 494a Abs. 2 ZPO, der dem Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens eine Handhabe geben soll, einen Vollstreckungstitel für die eigenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erlangen. Ist eine Klage bereits erhoben, so steht eine Kostenentscheidung in diesem Verfahren in Aussicht, die auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfasst; einer gesonderten Kostenentscheidung bedarf es nicht mehr. Die Erstattungspflicht des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage ist auch nicht mehr gerechtfertigt, wenn er sich durch Erhebung der Klage entschlossen hat, die materielle Rechtslage gerichtlich klären zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 427, OLGR Celle 1996, 23 [24]).
Der Wortlaut des § 494a ZPO steht dieser Auslegung nicht entgegen (a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 862). Denn die Bestimmung "Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach ..." kann sich sprachlich sowohl allein auf die"Anordnung" als auch auf die Anordnung fristgemäßen Handelns beziehen. Ihrem Wortsinn nach ergibt sie gerade nicht zwingend, dass die Regelung des § 494a Abs. 2 ZPO auch dann Anwendung finden sollte, wenn der Antragsteller der Anordnung gemäß Abs. 1 zwar Folge leistet, dies jedoch nicht fristgemäß tut.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist nach den von der Antragsgegnerin zu 1) zur Festsetzung beantragten Kosten zu bestimmen.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil divergierende oberlandesgerichtliche Entscheidungen vorliegen und die Rechtsfrage auch in zukünftigen Fällen Bedeutung haben wird.
Fundstellen