Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung, einen Interessenten nicht in die Vorauswahlliste der grundsätzlich bereiten und geeigneten Insolvenzverwalter aufzunehmen ist nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Antragsgegner angewiesen, über das Begehren des Antragstellers auf Aufnahme in die Liste derjenigen Anwälte, aus der die Insolvenzrichter im Amtsbezirk des Antragsgegners regelmäßig zu Insolvenzverwalter bestellen, neu zu entscheiden.
Der Wert des Verfahrens beträgt 3.000 EUR. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar in Berlin.
Nach vorangegangenen erfolglosen Bemühungen in den Jahren 1987 und 2000 begehrte er 2004 schriftlich die Aufnahme in die Liste der zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Rechtsanwälten.
Bei dem Antragsgegner sind derzeit zehn Richter mit der Bearbeitung von Insolvenzverfahren befasst. Diese Richter führen gemeinschaftlich eine "Liste" - jedenfalls in Form eines Adressenverzeichnisses, aus der sie in den Fällen der Eröffnung von Insolvenzverfahren einen geeigneten Verwalter (§ 56 InsO) auswählen.
Dem Antragsteller wurde auf seine Bewerbung aus dem Jahr 2004 ein Schreiben übersandt, wonach er auf seinen Antrag in die Liste der zur Übernahme des Verwalteramtes bereiten Personen aufgenommen sei.
Die bei dem Antragsgegner tätigen Insolvenzrichter luden den Antragsteller ferner zu einem Vorstellungsgespräch am 23.2.2005. Dort überreichte der Antragsteller zur Erläuterung seiner Arbeitsweise vier Sachverständigengutachten, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter den AG ... und ... erstattet hat sowie einen Verwalterbericht und einen Insolvenzplan (beide für das AG ...).
Am 25.2.2005 teilte eine bei dem Antragsgegner tätige Insolvenzrichterin dem Antragsteller telefonisch mit, dass drei andere Bewerber ausgewählt worden seien und dass der Antragsteller auch in nächster Zeit von den Insolvenzrichtern des Antragsgegners nicht berücksichtigt werde.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem am 24.3.2005 eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 12, 3 und 2 GG und führt aus: In dem Telefonat vom 25.2.2005 sei ihm als alleiniger Grund für die Nichtberücksichtigung seine (bisherige) insolvenzberatende Tätigkeit benannt worden, die man ihm nicht habe "wegnehmen" wollen. Er habe jedoch am 23.2.2005 erklärt, diesen ohnehin nur geringen Arbeitsbereich (er berate nur potentielle Schuldner) für den Fall seiner Aufnahme in die Liste sofort - auch für seine Sozietätsmitglieder - einzustellen. Es sei ihm aber positiv bekannt, dass im Sprengel des Antragsgegners "gelistete" Insolvenzverwalter nebenher insolvenzberatende Tätigkeit ausüben und dass dies nicht dazu geführt habe, diese Kollegen wieder von der Liste zu streichen. Der Antragsgegner messe mit zweierlei Maß.
Es stimme nicht, - wie die Insolvenzrichterin in dem Gespräch vom 25.2.2005 mitgeteilt habe -, dass die Zahl der Insolvenzen rückläufig sei und deshalb eine Berücksichtigung des Antragstellers jedenfalls auch für die nächsten drei Jahre nicht in Betracht komme. 2004 habe es im Bezirk des Antragsgegners überhaupt nur 27 "gelistete" Insolvenzanwälte gegeben bei 1965 eröffneten Regelinsolvenzen (2003: 1923 Verfahren), die Daten seien im Internet abrufbar.
Der von dem Antragsgegner jetzt erstmals im Schriftsatz vom 8.11.2005 und im hiesigen Verfahren als alleinige Ursache vorgebrachte Grund für seine Ablehnung sei falsch. Er vertrete nicht die Auffassung, dass der Lauf der Antragsfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG erst mit den Feststellungen des Beraters beginne. Zum Beleg hierfür überreicht er Schriftsätze in Insolvenzverfahren aus früheren Jahren. Er habe diese Rechtsauffassung auch nicht in dem Gespräch vom 23.2.2005 vertreten.
Die Insolvenzrichter hätten sich auf die Senatsauflage vom 10.10.2005 vielmehr an Insolvenzrichter aus dem Umland (F.) gewandt und Erkundigungen über den Antragsteller eingezogen, hierbei aber nichts Negatives über ihn und seine Arbeitsweise feststellen können.
Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn in den Kreis der vom AG ... regelmäßig bestellten Insolvenzverwalter aufzunehmen und ihn regel- und gleichmäßig mit diesen als Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen.
der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig.
Auch die Vorauswahl der Insolvenzverwalter unterliege der richterlichen Unabhängigkeit und sei keine Maßnahme der Justizverwaltung. Darüber hinaus sei er nicht der richtige Adressat. Das Vorauswahlverfahren sei (bisher) nicht gesetzlich geregelt und obliege deshalb nicht der Behördenleitung. Er sei auch nicht weisungsbefugt ggü. den Insolvenzrichtern.
Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch vom 23.2.2005 seien die Insolvenzrichter übereingekommen, den Antragsteller aus fachlichen Gründen nicht bestellen zu wollen. Hierzu überreicht der Antragsgegn...