Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 10.11.2015; Aktenzeichen (523 KLs) 252 Js 4107/14 (24/14)) |
Tenor
1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.
2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts H. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rechtsanwalt H. ist dem Angeklagten am 22. Dezember 2014 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 hat er unter anderem die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 120,10 Euro zuzüglich Umsatzsteuer als Dokumentenpauschale für 684 Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG beantragt. Auf Nachfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin, ob diese Kopien ausschließlich in Papierform hergestellt worden seien, hat er mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 mitgeteilt, er habe die Akten gescannt und sodann Ausdrucke des gespeicherten Dokumentes gefertigt. Daraufhin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Antrag des Verteidigers auf Erstattung der Dokumentenpauschale zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass ein Rechtsanwalt, dem ein elektronisches Dokument des Akteninhaltes zur Verfügung steht, zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache grundsätzlich keiner zusätzlichen Fotokopien oder Ausdrucke in Papierform bedürfe. Hiergegen hat der Verteidiger ein als Erinnerung zu behandelndes "Rechtsmittel" eingelegt. In ihrer hierzu eingeholten Stellungnahme hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin darauf hingewiesen, dass ausweislich des Akteninhalts nicht der Erinnerungsführer selbst, sondern eine von ihm beauftragte Dienstleisterin, Rechtsanwältin Carla B., Akteneinsicht genommen habe, so dass ein Erstattungsanspruch des Verteidigers selbst gegen die Landeskasse nicht bestehe. Nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme hat der Verteidiger hilfsweise beantragt, Auslagen für Rechtsanwältin B. in Höhe von 79,42 Euro brutto nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB festzusetzen, da diese in seinem Auftrag Akteneinsicht genommen, drei Scans verschiedener Aktenbestandteile angefertigt und übermittelt und ihm den genannten Betrag in Rechnung gestellt habe. In der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin sowohl die Erinnerung des Verteidigers - insoweit unter Verweis auf die bisherige Entscheidungspraxis des Senats - als auch seinen Hilfsantrag zurückgewiesen. Hinsichtlich des Hilfsantrages hat es die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen. Die allein gegen die Zurückweisung des Hilfsantrages eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Verfahren war gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zwar hat sich der Senat bereits mehrfach über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Fotokopien bei Existenz eines Scans des Akteninhalts geäußert. Hingegen hat er über die dem Hilfsantrag zugrundeliegende Fallgestaltung der Erstattungsfähigkeit von an einen Dritten verauslagte Aufwendungen für die Fertigung eines Scans bislang noch nicht entschieden.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt. Der Senat entscheidet hierüber in der Besetzung mit drei Richtern, § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Kosten, die dem Verteidiger durch Rechtsanwältin B. als externe Dienstleisterin für die Fertigung der Scans in Rechnung gestellt worden sind, sind keine erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG.
Nach der gesetzlichen Systematik sind verschiedene Arten von Aufwendungen zu unterscheiden: Die allgemeinen Aufwendungen (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG) oder allgemeinen Geschäftskosten beinhalten diejenigen Positionen, die für den allgemeinen Bürobetrieb entstehen und nicht in Zusammenhang mit der Bearbeitung eines konkreten Mandates stehen. Sie sind bereits mit den Gebühren abgegolten und können nicht daneben verlangt werden. Hingegen kann der Rechtsanwalt die gesonderte Erstattung derjenigen speziellen Geschäftskosten beanspruchen, die in den Nrn. 7000-7008 VV RVG aufgelistet sind. Außerdem besteht ein Erstattungsanspruch gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG hinsichtlich derjenigen Aufwendungen, die der Rechtsanwalt den Umständen nach für erforderlich halten durfte; insoweit wird auf § 670 BGB verwiesen, der über § 675 BGB auf den Anwaltsvertrag anzuwenden ist (vgl. zum Ganzen Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., Vorb. 7 VV Rdn. 9 ff.; Hartmann, Kostengesetze 45. Aufl., Vorbem 7 VV Rdn. 2; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., Vorbem. 7 VV Rdn. 13-17 jew. mit weiteren Nachweisen).
Die durch den Pflichtverteidiger geltend gemachten Aufwendungen für die drei durch die beauftragte Rechtsanwältin B. in Rechnung gestellten Scans verschiedener Aktenbestandteile unterfallen schon deshalb nicht Nr. 7000 VV RVG, ...