Entscheidungsstichwort (Thema)

gerichtliche Erhöhung der Wirtschaftsplanansätze. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümer haben bei der Festsetzung des Jahreswirtschaftsplanes, insbesondere bei den Heizkosten und der Instandhaltungsrücklage, einen weiten Ermessensspielraum, ob sie die Ansätze knapp oder reichlich festlegen wollen.

2. Die gerichtliche Ungültigerklärung eines Wirtschaftsplanes wegen eines zu geringen Volumens der Gesamtansätze kommt nur in Betracht, wenn das Gericht zugleich einen Wirtschaftsplan mit höheren Ansätzen ersatzweise bestimmt.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 5, § 28 Abs. 5

 

Beteiligte

die in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1990 – 150/191 T 160/89 – namentlich bezeichneten Beteiligten zu 2) bis 19)

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 31/89)

LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 160/89)

 

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts wird auf die Erstbeschwerde der Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 20. April 1989 – 70 II 31/89 – zu Nr. 1 dahin geändert, daß auch die Anfechtungsanträge der Antragstellerin hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 a) und 2 a) der Eigentümerversammlung vom 10. März 1989 zurückgewiesen werden.

Das Anschlußrechtsmittel der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Der Geschäftswert wird auf 46.700,– DM festgesetzt.

 

Gründe

In der Eigentümerversammlung vom 10. März 1989 stimmten die Antragsgegner gegen die Genehmigung der von der kurz zuvor gerichtlich eingesetzten Verwaltung vorgelegten Wirtschaftspläne 1988/89 mit einem Volumen von 96.534,60 DM und 1989/90 mit einem Volumen von 108.999,– DM und beschlossen mehrheitlich unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beteiligten zu 5) vom 3. März 1989 an die Verwaltung, in dem die Kürzung bzw. der Wegfall verschiedener Positionen vorgeschlagen worden war, Gesamtwirtschaftspläne mit geschätzten Gesamtausgaben von 74.449,60 DM für 1988/89 und 75.649,– DM für 1989/90. Ferner wurden der Geschäftsführer der Beteiligten zu 5) und die Geschäftsführerinnen der Beteiligten zu 2) und 3) in den Verwaltungsbeirat gewählt. Mit am 20. März 1989 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin begehrt, unter Ungültigerklärung der mehrheitlich beschlossenen Wirtschaftspläne die Antragsgegner auf Zustimmung zu den von der Verwaltung vorgelegten Wirtschaftsplänen zu verpflichten und die Wahl des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die wirtschaftliche Situation des Hauses sei außerordentlich schlecht, da die Antragsgegner die Zahlung des Wohngeldes verweigerten. Weder eine zwingend notwendige Sanierung des Daches noch die der Fassade noch normale Instandhaltungen hätten durchgeführt werden können. Unter diesen Umständen entsprächen die beschlossenen Wirtschaftspläne nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wahl des Verwaltungsbeirats sei nicht ordnungsmäßig, da die gewählten Mitglieder sich durch Nichtzahlung von Wohngeldern disqualifiziert hätten. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Verwalterin verschiedene Positionen der von ihr vorgelegten (mehrheitlich abgelehnten) Wirtschaftspläne erläutert.

Mit Beschluß vom 20. April 1989 hat das Amtsgericht die Eigentümerbeschlüsse über die Wirtschaftspläne für unwirksam erklärt, die Antragsgegner zur Zustimmung zu den von der Verwaltung vorgelegten Wirtschaftsplänen verpflichtet, diese Entscheidungen gleichzeitig im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort wirksam erklärt und den Anfechtungsantrag hinsichtlich der Beiratswahl zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben die Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde und die Antragstellerin Anschlußbeschwerde eingelegt.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Ungültigerklärung der Wirtschaftspläne bestätigt, jedoch die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zustimmung zu den Wirtschaftsplänen mit den höheren Ansätzen und die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts aufgehoben sowie die Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin.

I. Die gemäß §§ 27, 20 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer, mit der sie sich gegen die Ungültigerklärung der mehrheitlich beschlossenen Wirtschaftspläne für 1988/89 und 1989/90 wenden, ist sachlich gerechtfertigt, weil der angefochtene Beschluß insoweit nicht rechtsfehlerfrei ist (§ 27 FGG).

Ohne Rechtsirrtum läßt der angefochtene Beschluß die Anfechtung der Wirtschaftspläne nicht schon deshalb durch greifen, weil in der Versammlung vom 10. März 1989 nicht auch zugleich Einzelwirtschaftspläne mit den auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteilen beschlossen worden sind. Gerade der vorliegende Fall, in dem die von der Verwaltung vorgesch...

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