Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwalterhonorar; Festsetzung durch Gericht; Beschwerdebefugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Auch auf Verpflichtungsanträge des WEG-Verwalters gegen die Gemeinschaft auf Festsetzung der Vergütungshöhe kann bei der Beschwerdebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers zu berücksichtigen sein, dass neben seinen persönlichen finanziellen Nachteilen auch die Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, an die der Richter nach § 43 Abs. 2 WEG gebunden ist, in Betracht zu ziehen ist.
2. Der Verpflichtungsantrag auf genaue gerichtliche Festsetzung des monatlichen Verwalterhonorars ist nicht deshalb unzulässig, weil dem Verwalter für seine Tätigkeit ohnehin die (noch nicht gerichtlich festgelegte) übliche Vergütung zusteht.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.01.2002; Aktenzeichen 85 T 262/01 WEG) |
AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 28.06.2001; Aktenzeichen 70 II 59/01 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zweiter Instanz zu II.3. (…) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner zweiter Instanz zu II.3. hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch in der dritten Instanz nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller als Verwalter der Wohnanlage B.-Straße 8, … die Antragsgegner auf die Erteilung einer Verfahrensermächtigung und die Festsetzung einer Verwaltervergütung in Anspruch genommen.
An der Wohnanlage B. wurde durch die Teilungserklärung vom 17.12.1979 zu UR-Nr. … des Notars … in … Wohnungseigentum begründet.
Die Teilungserklärung enthält keine Regelungen betreffend die Gemeinschaft durch den Verwalter und keine Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeldrückständen gegen säumige Wohnungseigentümer.
Nachdem die frühere Verwalterin durch Beschluss des AG Wedding v. 16.12.1999 – 70 II 203/99 WEG – gerichtlich mit sofortiger Wirkung abberufen und ihr jede Verwaltertätigkeit untersagt wurde, bestellte die Eigentümerversammlung am 27.3.2000 den Antragsteller zum Verwalter.
Durch Beschluss des AG Wedding, Beschl. v. 19.5.2000 – 70 II 54/00 WEG wurde der Antrag, die Bestellung des Antragstellers für ungültig zu erklären, zurückgewiesen und der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zur Geltendmachung von Wohngeldforderungen ermächtigt. Auf die sofortige Beschwerde ermächtigte das LG Berlin den Antragsteller durch Beschluss vom 25.8.2000 (LG Berlin, Beschl. v. 25.8.2000 – 85 T 199/00 WEG) zur gerichtlichen Geltendmachung gegen Miteigentümer. Das Verfahren ist nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde im Termin am 3.7.2001 rechtskräftig abgeschlossen worden.
Auf der Eigentümerversammlung vom 14.2.2001 wurde beschlossen, mit dem Antragsteller einen Verwaltervertrag abzuschließen, der dann am 15.2.2001 geschlossen wurde.
Durch Beschluss des AG Wedding vom 20.3.2001 wurden die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.2.2001 für ungültig erklärt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Eine Beschlussfassung über eine Ermächtigung des Antragstellers zur Geltendmachung von Wohngeldrückständen kam ebenfalls nicht zustande.
Die Gegenanträge des hiesigen Antragstellers,
1. den Verwalter zu ermächtigen, namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Forderungen, insb. Wohngeldrückstände und Umlagenanteile, Forderungen gegen die … GmbH auf Herausgabe aller Verwaltungsunterlagen, Schadensersatz und Erstattung zu Unrecht erhaltener Verwalterhonorare, sowie Forderungen gegen die … GmbH & Co. KG wegen rechtsgrundlos erhaltener Zahlungen anlässlich durchgeführter Klempnerarbeiten und einer Entrümpelungsmaßnahme im Jahre 1998 geltend zu machen; dabei kann der Verwalter zur Geltendmachung von Forderungen einen Rechtsanwalt einschalten und sich selbst mandatieren;
2. eine Vergütung des Verwalters von monatlich 50 DM pro Einheit zzgl. Umsatzsteuer ab dem 1.1.2001 festzusetzen; diese Vergütung kann die Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss ändern,
hat das AG zu dem neuen hiesigen Verfahren (AG Wedding v. 28.6.2001 – 70 II 59/01 WEG) abgetrennt.
Im Hinblick auf die einstweilige Anordnung im Verfahren 85 T 199/00 (LG Berlin, Beschl. v. 25.8.2000 – 85 T 199/00 WEG) hat das AG die Anträge mit Beschluss vom 28.6.2001 zurückgewiesen.
Auf die am 13.7.2001 eingelegte sofortige Beschwerde, ermächtigte das LG Berlin den Antragsteller mit Beschluss vom 2.10.2001 im Wege der einstweiligen Anordnung, für die Dauer seiner Bestellung im eigenen Namen oder im Namen der Gemeinschaft Forderungen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, wobei er einen Rechtsanwalt einschalten oder sich selbst mandatieren kann. Die Verwaltervergütung wurde auf 40 DM pro Einheit pro Monat zzgl. Umsatzsteuer festgelegt.
Nachdem der Antragsteller durch die Eigentümerversammlung am 23.8.2001 zur gerichtlichen Vertretung der Gemeinschaft ggü. der … KG und der … GmbH ermächtigt wurde, erklärte er den Antrag zu 1) insoweit teilweise für erledigt.
In d...