Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitsorgerecht des nichtehelichen Vaters gemäß Übergangsregelung des BVerfG - Ablehnung wegen Kooperationsunfähigkeit

 

Normenkette

BGB §§ 1626a, 1671-1672

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 26.01.2011; Aktenzeichen 133 F 16582/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 26.1.2011 - 133 F 16582/10 - und sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 26.1.2011 (Bl. 56 ff. d.A.) hat das AG den Antrag des Vaters auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die nichtehelich geborene, bei der Mutter lebende - jetzt zehneinhalbjährige - Tochter L auf seine Kosten zurückgewiesen und auch die hilfsweise vom Vater begehrte Aussetzung des Verfahrens abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters vom 29.01./18.2.2011 (Bl. 67 ff. d.A.), mit der er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt.

II. Das Rechtsmittel des Vaters ist zulässig (§ 58 FamFG), insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 ff. FamFG). In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg.

Durch die Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (MDR 2010, 1187) ist dem Vater (als Elternrechtsinhaber) die Möglichkeit eröffnet worden, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine gemeinsame Sorgetragung aus Kindeswohlgründen möglich bzw. angezeigt ist. Die dahingehende Prüfung hat das AG hier - in Ausübung der ihm obliegenden Ermittlungs- und Beteiligungspflichten (§§ 26, 33f, 159 ff. FamFG) - in nicht zu beanstandender Weise auch vorgenommen. Wenn es sodann nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen, insoweit in Übereinstimmung mit der vom Jugendamt und dem Verfahrensbeistand vertretenen Meinung, die Begründung einer gemeinsamen Sorge der Eltern abgelehnt hat, ist das nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit auf die detaillierten und überzeugenden Ausführungen des AG in dem angegriffenen Beschluss Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.

Das Beschwerdevorbringen des Vaters rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

Entgegen der Auffassung des Vaters unterliegt die Entscheidung weder formellen noch materiellen Bedenken:

  • Die vom Vater als fehlend bemängelte persönliche Anhörung von L war aus den vom AG auf Seite 3 im drittletzten Absatz des Beschlusses aufgezeigten Gründen entbehrlich (§§ 34 Abs. 2, 159 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG). Der Wille des Kindes zur - hier allein streitgegenständlichen - gemeinsamen Sorgeausübung der Eltern hat über den Verfahrensbeistand hinreichend Berücksichtigung gefunden (vgl. Seite 2, erster Absatz des schriftlichen Berichts; Bl. 52 d.A.). Soweit der Vater in diesem Zusammenhang auf die Anfang Dezember 2010 geäußerte Bereitschaft des Kindes zum begleiteten Umgang verweist, kommt es für die hier zu treffende Sorgerechtentscheidung darauf nicht maßgeblich an.
  • Auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich oder dargetan.

Der Verfahrensbeistand hat seine zuvor im Bericht vom 21.1.2011 (Bl. 51f d.A.) schriftlich festgehaltene Auffassung in der mündlichen Verhandlung vor dem AG nochmals kundgetan, und der Vater hatte seinerseits Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Dass und inwieweit er - weiter gehend - Veranlassung gehabt hätte, auf den ihm (erst) im Termin ausgehändigten schriftlichen Bericht des Verfahrensbeistandes einzugehen, lässt sich seinem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Hinweis auf einen seitens des Verfahrensbeistandes im Umgangsverfahren begangenen "Mandantenverrat" genügt insoweit nicht, zumal der Vater sich gleichzeitig auf das im vorliegenden Verfahren mit dem Beistand geführte persönliche Gespräch beruft.

Eine Mitwirkung des Jugendamtes (§ 162 FamFG) hat das AG ausweislich seiner Verfügung vom 11.8.2010 (Bl. 12 d.A.) veranlasst. Dass der Vater den daraufhin vom Jugendamt unter dem 20.9.2010 gefertigten Bericht (Bl. 27 d.A.) als nicht ausreichend empfindet, bringt die Mitwirkung des Jugendamts nicht in Fortfall, zumal der zuständige Mitarbeiter auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dabei seine Position mündlich näher erläutert hat (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift, Bl. 54 d.A.).

  • Soweit der Vater bemängelt, das AG sei bei seiner Entscheidungsfindung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, habe insbesondere für das noch laufende Umgangsverfahren bedeutsame Umstände verkannt bzw. falsch bewertet, geht auch diese Rüge fehl:

Das AG hat für die hier zu treffende Entscheidung über die (gemeinsame) elterliche Sorge maßgeblich darauf abgestellt, dass es im Hinblick auf die grundsätzlich fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern derzeit schon an den (Mindest-) Voraussetzungen für eine gemeinsame Elternverantwor...

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