Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 08.03.2020; Aktenzeichen (565) 282 Js 402/17 Ns (168/17)) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 28. Juli 2017 wegen Diebstahls mit Waffen und wegen versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten (Einzelstrafen: neun Monate und 60 Tagessätze zu je 15 Euro) verurteilt. Die Feststellungen zur Sache lauteten:
"Am 14. Dezember 2016 gegen 16:20.Uhr setzte sich der Angeklagte, der sich in Begleitung des gesondert Verfolgten K... I... befand, in dem Lokal in der Friedrichstraße in Berlin -in die Nähe des Zeugen D... und entnahm dessen Jackentasche das Portemonnaie. Der gesondert Verfolgte l... sicherte unterdessen die Tat ab.
Der Angeklagte führte ein Pfefferspray mit sich.
Sodann begaben sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte zum S-Bahnhof Friedrichstraße und versuchten dort gegen 16:35 Uhr mit der EC-Karte des Zeugen D... ein Ticket im Fahrkartenautomaten der DB zu en/ı/erben. Es kam zu einer vorläufigen Festnahme seitens der Polizei."
Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. August 2017 Berufung eingelegt, die er zugleich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Landgericht hat die Beschränkung als wirksam erachtet und ist unter Zugrundelegung der Feststellungen des Amtsgerichts von der Verwirklichung der Straftatbestände gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB und § 263a Abs. 1 und 2 i.V. mit §§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB ausgegangen. Es hat das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit der Maßgabe abgeändert, dass es den Angeklagten unter Einbeziehung einer in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt hat. Als Einzelstrafen hat die Strafkammer für den Diebstahl mit Waffen neun Monate' und für den versuchten Computerbetrug 60 Tagessätze festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die Revision hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen und deshalb über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden hat.
1. lm Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] -, juris Rdnr. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., §, 318 Rdnr. 33, § 352 Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.).
a) Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. Senat, a. a. O., Rdnr. 5 m. w. Nachw.). Somit führt nicht jeder Mangel des infolge der Beschränkung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils, insbesondere auch nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen, zur Unwirksamkeit der Beschränkung.
b) Die wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt jedoch voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können (vgl. Senat, a. a. O. Rdnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. 0.; § 318 Rdnr. 7, jeweils m. W. Nachw.).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die von dem Angeklagten erklärte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zu den Taten sind so lückenhaft, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können. Sie tragen weder den Schuldspruch wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) noch wegen versuchten Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 und 2 i. V. mit §§ 263 Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB).
a) Eine Verurteilung wegen Diebstahl mit Waffen kommt in Betracht, da es bei dem von "Pfefferspray" jedenfalls um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des §244 Abs. 1Nr. 1 Buchst. a zweite Alt. StGB handeln kann (vgl. BGH, U...