Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 243 Abs. 1 StGB enthält keinen selbständigen Straftatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel.
2. Ist die gewerbsmäßige Begehung der Tat - wie bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB - als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet, so ist sie allein für die Strafzumessung relevant. Bei den tatrichterlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Vorgehen handelt es sich in der Regel nicht um doppelrelevante Tatsachen, die sowohl Schuld- als auch Strafausspruch berühren.
3. Im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entfalten daher die erstinstanzlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln in der Regel keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, so dass dieses insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat.
(Anschluss: BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16 - juris Rdn. 14 ff.)
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 30.08.2017; Aktenzeichen (571) 281 Js 2051/15 Ns (118/15)) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2017 im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle A.1. bis 6., B.II.1. und 2. und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe
I.
Durch Urteil vom 16. Juni 2015 - 262 Ds 66/15 - verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeitraum 2. Januar bis 12. Mai 2015) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; es wurden Einzelfreiheitsstrafen von drei Mal sechs Monaten, einmal acht Monaten und einmal zehn Monaten festgesetzt, wobei die Festsetzung einer Einzelstrafe für den ausgeurteilten Diebstahl mit Waffen (Fall 5. der Urteilsgründe) unterblieb. Dasselbe Gericht - 276 Ds 114/16 - sprach den Angeklagten am 24. August 2016 des "gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen", des "gemeinschaftlichen Diebstahls" und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung (Tatzeitpunkte: 24. Oktober 2015 und 11. Dezember 2015) schuldig, setzte Einzelfreiheitsstrafen von zwei Mal sieben und einmal fünf Monaten fest und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen beide Urteile legte der Angeklagte Berufung ein, die er hinsichtlich des erstgenannten Urteils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Nach Verbindung beider Verfahren hat das Landgericht Berlin die Berufungen durch Urteil vom 30. August 2017 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde. Als Einzelstrafen hat das Landgericht Freiheitsstrafen von einmal neun Monaten, drei Mal sieben Monaten, drei Mal fünf Monaten und einmal vier Monaten verhängt. Soweit das Amtsgericht in dem Urteil vom 16. Juni 2015 die Festsetzung einer Einzelstrafe unterlassen hatte, hat das Landgericht die Mindeststrafe aus dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB - mithin eine Einzelstrafe von sechs Monaten - festgesetzt. Eine Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus anderen Erkenntnissen hat die Strafkammer nicht vorgenommen.
Vor Ergehen des Berufungsurteils waren indes drei weitere rechtskräftige Verurteilungen des Angeklagten erfolgt: Am 20. Januar 2016 hatte das Amtsgericht Tiergarten - 261a Ds 89/15 - wegen Diebstahls in zwei Fällen (Einzelstrafen: 30 und 40 Tagessätze) und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (Einzelstrafe: 60 Tagessätze) eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 12,- Euro gegen ihn verhängt; die zugrundeliegenden Taten waren am 13. August und am 23. Oktober 2015 begangen worden. Weiterhin hatte dasselbe Gericht durch Urteil vom 27. Juni 2016 - 276 Ds 87/16 - wegen eines am 28. Dezember 2015 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,- Euro gegen ihn festgesetzt. Schließlich hatte das Landgericht Berlin - 534 KLs 26/16 - ihn am 11. Januar 2017 wegen Diebstahls mit Waffen, versuchten Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in vier Fällen und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus beiden vorgenannten Erkenntnissen und Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 20. Januar 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen zwei weiterer Fälle des Diebstahls mit Waffen, versu...