Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 593/17)

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat aufgrund Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

2. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen - eine Berufungsrücknahme zu erwägen. Auf KV Nr. 1222 zum GKG, wonach sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bei Rücknahme der Berufung halbieren, wird hingewiesen.

 

Gründe

I. Die Tante des Klägers, Frau Z., schloss im Jahre 2004 als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten eine sog. aufgeschobene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall mit Versicherungsbeginn am 1. November 2004 ab, wobei der Kläger als versicherte Person am Vertragsschluss beteiligt war. Der Vertrag hatte nach dem von der Beklagten ausgestellten Versicherungsschein (Anlage K1) im Wesentlichen den folgenden Inhalt: Die Versicherungsnehmerin verpflichtete sich zur Zahlung jährlicher Prämien. Für den Fall, dass die versicherte Person den 1. November 2016 erlebt, verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Rente ab diesem Datum in Höhe von 152,49 EUR oder bei Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts zur Zahlung einer Kapitalabfindung in Höhe von 44.615,00 EUR. Für den Fall des Todes der versicherten Person verpflichtete sich die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Prämien, wobei etwa bereits gezahlte Renten abzuziehen waren. Als bezugsberechtigt für die Leistungen im Erlebensfall und im Todesfall ist bezeichnet "der Versicherungsnehmer". Bei Tod des Versicherungsnehmers sollte die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer werden, sofern das Vertragsverhältnis bestehen bleibt.

Im Versicherungsantrag vom 28. September 2004 (Anlage K12) heißt es unter der Überschrift "Bezugsrecht": "Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, soll bei Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer werden: die versicherte Person". Unterschrieben ist der Versicherungsantrag von Frau Z. als "Versicherungsnehmer" und von dem Kläger als "versicherte Person".

Frau Z. verstarb am 8. August 2016. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er infolge des Todes der Frau Z. in den Vertrag eintreten möchte. Nach Ablauf der Aufschubzeit am 31. Oktober 2016 machte der Kläger gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Zahlung der Kapitalabfindung geltend. Die Beklagte wies den Anspruch zurück und berief sich einerseits aufgrund der aus Anlage K8 ersichtlichen Erklärung auf einen Versicherungsnehmerwechsel zugunsten der Frau I., einer Großnichte der Frau Z., und andererseits auf ein Bezugsrecht des Herrn K. aufgrund des Schreibens der Frau Z. vom 3. November 2008 (Anlage B1). Die Beklagte zahlte die Kapitalabfindung auf Veranlassung des Herrn K. an die Frau I. aus.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, eine verbindliche Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag sei mit den Erklärungen im Antragsformular nicht verbunden gewesen; allenfalls sei dem Kläger ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, das die Versicherungsnehmerin später hätte ändern können. Eine andere Auslegung des Vertrages sei lebensfremd und wäre für sie mit unzumutbaren Risiken verbunden. Der Kläger habe den Versicherungsantrag lediglich mitunterschrieben, um einem etwaigen Zustimmungserfordernis nach § 150 Abs. 2 S. 1 VVG zu genügen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2019 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage auf Auszahlung der Kapitalabfindung überwiegend, bis auf die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltskosten und einen Teil der geltend gemachten Verzugszinsen, stattgegeben. Die nachträgliche Bestimmung eines Bezugsrechts zugunsten des Herrn K., auf die sich die Beklagte beruft, hätte gemäß § 150 Abs. 2 S. 1 VVG analog ohne Zustimmung des Klägers als versicherter Person nicht wirksam vorgenommen werden können. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Bestimmung des Bezugsrechts gemäß § 139 BGB insgesamt unwirksam sei, auch wenn das Zustimmungsbedürfnis nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur das Bezugsrecht für die Leistung im Todesfall betreffe. Die nachträgliche Vertragsänderung zugunsten der Frau I. sei von der Beklagten nicht hinreichend konkret vorgetragen worden.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 2. Januar 2019 zugestellte Urteil mit am 23. Januar 2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beklagten vom 1. März 2019 wurde die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert. Die Berufungsbegründung g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?