Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 593/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2018, Aktenzeichen 24 O 593/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.614,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. August 2020 Bezug genommen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2018, Aktenzeichen 24 O 593/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. August 2020 Bezug genommen. Auch die Ausführungen der Beklagten in der Gegenerklärung vom 30. September 2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass der Kläger bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages im Wege einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme eine Rechtsposition im Hinblick auf seine künftige Stellung als Versicherungsnehmer erlangt hat, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht genommen werden konnte. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung der von den Parteien bei Abschluss des Versicherungsvertrages abgegebenen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB, und zwar auch und gerade unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der Interessenlage der Parteien.
Die Erklärungen der Frau Z. sind in dem von ihr als Versicherungsnehmerin unterzeichneten, von der Beklagten gestalteten Antragsformular (Anlage K12) verkörpert, das den streitgegenständlichen Passus bezüglich des Todesfalls des Versicherungsnehmers enthält. Dessen Wortlaut spricht, wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats (dort S. 4 - 6) ausgeführt wurde, für das Vorliegen einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme, bzw. auf Seiten der Frau Z. für das Vorliegen eines entsprechenden Angebots. Die Verwendung der Formulierung "soll Versicherungsnehmer werden" steht dem nicht entgegen. Hierdurch kommt nämlich mit Blick auf die Übernahme des Vertrages durch den Kläger keine Unsicherheit zum Ausdruck. Es ist nicht erkennbar, dass die Übernahme von weiteren Umständen oder von weiteren Handlungen einer der Parteien abhängen soll. Das Wort "soll" bringt vielmehr zum Ausdruck, dass eine bestimmte Rechtsfolge durch die Erklärung herbeigeführt werden soll. Dementsprechend heißt es auch im Versicherungsschein, dass die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer "wird".
Die Erklärung des Klägers - die Unterzeichnung des Formulars als "versicherte Person" - ist nicht lediglich als Zustimmung nach § 150 Abs. 2 VVG auszulegen, sondern auch als Annahme hinsichtlich der aufschiebend bedingten Vertragsübernahme. Auch hierfür sprechen zunächst der Wortlaut und die optische Gestaltung des Formulars. Die Unterschrift des Klägers befindet sich gleichermaßen abschließend unter dem Formular wie die der Frau Z. Sie ist nicht etwa auf einem gesonderten, mit "Zustimmung der versicherten Person" überschriebenen Feld vorgesehen. Schon nach der optischen Gestaltung des Formulars macht sich auch der Kläger dessen gesamten Inhalt als "versicherte Person" zu eigen. Seine Unterzeichnung des Antrags bezieht sich sodann eindeutig auch auf die Klausel über den Tod des Versicherungsnehmers und ist insoweit als Annahme der von der Frau Zill angebotenen Vertragsübernahme zu verstehen. Frau Z. bestimmt, dass er den Vertrag im Falle Ihres Todes weiterführen soll und er bestätigt dies durch seine Unterschrift im Sinne einer Annahme.
Der Wortlaut einer Erklärung ist nicht in jedem Fall das maßgebliche Auslegungskriterium. Es ist vielmehr derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt. Welchen Stellenwert der Wortlaut der Erklärung und die weiter zu berücksichtigenden Umstände im Ergebnis haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere des Gesamtverhaltens der Parteien und der von ihnen verfolgten Zwecke redlicherweise zu verstehen ist (Palandt-Ellenberger, 79, Aufl., § 133 BGB, Rn. 18 m. w. N.). Auch die Berücksichtigung der...