Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen
Leitsatz (amtlich)
Bei Anfechtung von Beschlüssen großer Wohnungseigentümergemeinschaften erfordert der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten, daß der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren das Fünffache des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers nicht überschreitet.
Normenkette
EG Art. 48 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 13.05.1987; Aktenzeichen 191 T 51/87 (WEG)) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 359/86 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen – für die erste und zweite Instanz in Änderung der dortigen Beschlüsse vom 23. Februar 1987 und 13. Mai 1987 – auf 35.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Verwalterin der Wohnanlage berief mit Schreiben vom 20. August 1986, das der Antragsteller am 22. August 1986 erhielt, eine Eigentümerversammlung am 29. August 1986 ein. Unter Tagesordnungspunkt 3 war vorgesehen, daß die Verwaltung Vorschläge für das weitere Vorgehen in Sachen Dachsanierung und übrige Instandhaltungsmaßnahmen der Eigentümergemeinschaft unterbreitet; unter Tagesordnungspunkt 4 war angeregt, über die Finanzierung der zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen durch Sonderumlage zu beschließen. In der Eigentümerversammlung vom 29. August 1986, an der der Antragsteller nicht teilnahm, wurde zu TOP 3 unter a) bezüglich der Dachsanierung ein Architekt ermächtigt, Aufträge in Höhe von 170.000,– DM zu vergeben, unter b) hinsichtlich der übrigen Instandhaltungsmaßnahmen der Architekt ermächtigt, Arbeiten im Werte von 324.500,– DM zu vergeben. Zu TOP 4 wurden entsprechende Umlagen unter der Eigentümergemeinschaft beschlossen. Entsprechend dem Miteigentumsanteil des Antragstellers in Höhe von 1,4 % erhielt dieser am 16. September 1986 die Anforderung einer Rate von 1.601,60 DM von der am 29. August 1986 beschlossenen Sonderumlage. Mit seiner am 3. Oktober 1986 eingegangenen Antragschrift beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung gegen die. Versäumung der Anfechtungsfrist sowie die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 29. August 1986 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches führte der Antragsteller aus, er habe bis zum 3. Oktober 1986 noch kein Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. August 1986 erhalten und habe nach den unzureichenden Angaben im Einladungsschreiben auch nicht mit einer derart weitreichenden Beschlußfassung rechnen müssen.
Die übrigen Beteiligten haben darauf verwiesen, daß der Antragsteller das Protokoll vom 29. August 1986 mit Anschreiben vom 2. September 1986 und einer ersten Zahlungsaufforderung erhalten habe. Mit Schreiben vom 15. und 24. September 1986 seien weitere, Raten angefordert worden; aus diesen Schreiben habe der Antragsteller den Beschlußumfang ersehen können. Die Größenordnung des Gesamtinvestitionsbedarfes sei bereits früher auf Eigentümerversammlungen besprochen worden.
Durch Beschluß vom 23. Februar 1987 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anträge zurückgewiesen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht Berlin die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den amtsgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen; beide Vorinstanzen haben den Geschäftswert auf 7.000,– DM festgesetzt.
Gegen den landgerichtlichen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Zu der weiterhin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt er vor: Die Verwalterin habe gegen ihre vertragliche Pflicht zur Protokollübersendung verstoßen. Er habe auf die Übersendung des Versammlungsprotokolls gewartet. Am Abend des 28. September 1986 habe er mit der Konzipierung der Anfechtungsschrift begonnen, die er dann vorsorglich am 29. September 1986 habe fertigen und einreichen wollen, obwohl er der Meinung gewesen sei, er könne bis zum Zugang des Protokolls warten. Am Montag, dem 29. September 1986, habe er in seinem Hausverwaltungsbüro ab vormittags 9.00 Uhr Sprechstunden abgehalten. Um 14.00 Uhr habe er die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung am 1. Oktober 1986 morgens 9.00 Uhr in B./H. in Oberbayern erhalten und sogleich hierfür Unterlagen herausgesucht. Damit sei er bis nach 24.00 Uhr so beschäftigt gewesen, daß er die unfertige Beschlußanfechtungsschrift vergessen und hieran erst wieder bei seiner Rückkehr nach Berlin am 3. Oktober 1986 gedacht habe. Im übrigen hätten die Eigentümerbeschlüsse nur einstimmig gefaßt werden dürfen.
Die übrigen Beteiligten haben die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt.
Das nach §§ 22, 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist in der Sache nicht gerechtfertigt und führt überdies zu einer Än...