Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 25/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2019 (80.OH.25/19) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung ist - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend. Der vom Landgericht ermittelte Gebührenanspruch des Antragsgegners ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Ermittlung des Geschäftswertes durch das Landgericht (Seite 4 des Beschlusses) und im Rahmen dessen die allein noch im Streit stehende Bewertung der zur Gründung der Antragstellerin eingebrachten Geschäftsanteile der C... GmbH der Höhe nach zutreffend.

1. Zutreffend und von der Beschwerde nicht beanstandet geht das Landgericht davon aus, dass Gesellschaftsverträge über die Gründung einer Kapitalgesellschaft keine Austauschverträge, sondern Verträge über die Vereinigung von Leistungen sind und die Werte von Sacheinlagen nach den allgemeinen Vorschriften, Geschäftsanteile also nach § 54 GNotKG, zu bewerten sind (Tiedtke in: Korintenberg, 21. Auflage 2020, GNotKG § 107, Rn. 6 f.).

Danach bestimmt sich der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften (und von Kommanditbeteiligungen) - wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestehen - nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt, wobei Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke nach den Bewertungsvorschriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen sind.

Zur Geschäftswertbestimmung für die zur Gründung der Antragstellerin eingebrachten Geschäftsanteile der C... GmbH ist also das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 HGB zu ermitteln (§ 54 Satz 1 GNotKG). Befinden sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke, ist in einem Schritt 2 (gemäß § 54 Satz 2 GNotKG) der Buchwert dieser Vermögensgegenstände vom Eigenkapital der Gesellschaft abzuziehen und zu dieser Differenz der kostenrechtliche Wert dieser Vermögensgegenstände zu addieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 20 W 42/15 -, Rn. 18, juris). In einem Schritt 3 ist sodann noch zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beteiligung einen höheren Wert als den Eigenkapitalanteil (gemäß Schritt 1) bzw. den Anteil am bereinigten Eigenkapitalanteil (gemäß Schritt 2) hat (OLG Frankfurt, ebenda).

Außer Streit steht, dass es sich bei der C... GmbH nicht um eine vermögensverwaltende Gesellschaft im Sinne von § 54 Satz 3 GNotKG handelt. Dass die C... GmbH eine operativ tätige Gesellschaft ist, hat niemand in Zweifel gezogen.

2. Gemäß § 54 GNotKG sind Gesellschafterdarlehen bei der Bestimmung des kostenrechtlichen Wertes von Geschäftsanteilen einer GmbH nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob (was der Antragsgegner offensichtlich lediglich vermutet und auch nicht gemäß § 95 GNotKG aufgeklärt hat) die in der Bilanz der C... GmbH ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr in Höhe von 516.088,41 Euro Gesellschafterdarlehen beinhalten und ob diese eigenkapitalersetzenden Charakter haben.

a) Eine werterhöhende Berücksichtigung von Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen verstößt bereits gegen den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Regelung des § 54 GNotKG.

Danach bestimmt sich der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs. Zu berücksichtigen sind mithin allein die dort genannten Positionen: Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Auf Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen kommt es danach nicht an.

Der Gesetzgeber hat sich mit dieser ausdrücklichen Regelung für eine pauschale, aber vereinfachte und praktikable Wertermittlung entschieden und hierbei in Kauf genommen, dass dieser Wert (Eigenkapital) nicht dem für eine notarielle Kostenberechnung an sich gebotenen Wert entspricht. Der nach § 54 GNotKG maßgebliche Wert bestimmt sich gerade nicht nach dem Verkehrswert als dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 46 GNotKG).

Bei der Entscheidung für eine Anknüpfung des Wertes von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen an das jeweilige Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 HGB war dem Gesetzgeber bewusst, dass die handelsrechtlichen Bilanzansätze für Sach- und Finanzanlagen regelmäßig (unter anderem wegen Abschreibungen, die aufgrund des Handels- oder Steuerrechts vorgenommen wurden) nicht dem für die Kostenberechnung nach dem GNotKG gebotenen, eher am Verkehrswert orientierten Wert entsprechen (Ges...

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