Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 3) – 18) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 1988 – 191 T 74/88 (WEG) – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 8/88 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 74/88 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise zu Nr. 1 und Nr. 2 sowie im Kostenpunkt aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 24. Februar 1988 – 70 II 8/88 (WEG) – geändert:
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten erster Instanz voll sowie 1/2 der Gerichtskosten zweiter Instanz und 1/4 der Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Die Antragsgegnerin hat 1/2 der Gerichtskosten zweiter Instanz und 3/4 der Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen sowie 3/4 der der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die erste Instanz auf 5.936,– DM und für die dritte Instanz auf 16.479,60 DM festgesetzt, für die zweite Instanz verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Landgerichts.
Gründe
I.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG i. V. mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Denn der angefochtene Beschluß ist, soweit es sich um den geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt, nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 FGG).
A.Zum Zahlungsanspruch
1. Ob der Antragstellerin für die Geltendmachung der hier in Rede stehenden Wohngeldansprüche bereits das Antragsrecht im Sinne von § 43 Abs. 1 WEG fehlt, weil – wie das Bayerische Oberste Landesgericht neuerdings angenommen hat (Beschluß vom 3. Juli 1989 – BReg. 2 Z 77/89 = WuM 1989, 526) – die gerichtliche Geltendmachung von Wohngeldansprüchen durch einen einzelnen Wohnungseigentümer einen dahingehenden Beschluß der Wohnungseigentümer voraussetzt, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn der auf Zahlung rückständigen Wohngeldes an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Antrag der Antragstellerin führt jedenfalls aus anderen Gründen nicht zum Erfolg, so daß der Senat nicht zu prüfen hat, ob die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist.
2. Der vorliegende Sachverhalt ist mit demjenigen identisch, über den der Senat bereits durch Beschluß vom 12. Juli 1989 – 24 W 1063/89 – befunden hat. Auch hier stützt die Antragstellerin ihre Wohngeldansprüche gegen die Antragsgegnerin auf die in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 18. September 1987 (betreffend den Wirtschaftsplan für die Zeit vom 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1988) und 4. August 1988 (betreffend die Jahresabrechnung für die Zeit vom 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1908) gefaßten Eigentümerbeschlüsse. Die in der vorgenannten Entscheidung des Senats dargelegten Gründe gelten daher auch hier entsprechend:
„Die Umstellung des Zahlungsanspruches auf die sich aus der Jahresabrechnung für die Wirtschaftsperiode 1987/88 ergebenden Zahlungsrückstände wäre an sich verfahrensrechtlich einwandfrei. Es begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, daß am 4. August 1988 ein Mehrheitsbeschluß betreffend die bis zum 30. April 1988 taufende Wirtschaftsperiode 1987/88 bejaht wird. Wie sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 4. August 1988 und den bereits vom Landgericht beigezogenen Akten des Verfahrens 70 II 72/88 (WEG) AG Wedding ergibt, sind zu TOP 1 zwar 10 Ja-Stimmen angenommen worden. Eine gezählte Ja-Stimme kam jedoch von einem Zwangsverwalter, der nur zwei von drei Wohnungen einer Beteiligten zwangsverwaltete. Diese Beteiligte selbst wollte anders abstimmen, als der Zwangsverwalter. Da in der Anlage jedem Wohnungseigentümer nur eine Stimme zusteht, selbst wenn er über mehrere Wohnungen verfügt, steht dem für einen Teil der Wohnungen eines Miteigentümers eingesetzten Zwangsverwalter kein Stimmrecht zu, wenn er anders abstimmen will als der Beteiligte selbst. Insoweit ist § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG entsprechend anzuwenden. Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers, der mehrere Wohnungen inne hat, kann nur einheitlich ausgeübt werden und wird durch die Zwangsverwaltung nicht erweitert. Solange der Zwangsverwalter nicht für sämtliche Wohnungen des Schuldners eingesetzt ist, kann das Gewicht seiner Meinung nicht höher bewertet werden als das Mitspracherecht aufgrund der nicht von der Zwangsverwaltung erfaßten Wohnungseigentumsrechte. Fehlt aber eine Ja-Stimme, so bleiben nur 9 Ja-Stimmen. Da ihnen 9 Neinstimmen gegenüber stehen, ist bezüglich der Jahresabrechnung 1987/88 kein Eigentümerbeschluß zustande gekommen. Die abweichende Stimmenzählung gemäß dem Protokoll des Verwalters ändert daran nichts. Die vom Verwalter protokollierten Feststellunge...