Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
4. Eigentümer d. o. bez. Wohnungseigentumsanl. m. Ausnahme d. Beteiligten zu 1) bis 3), wie sie sich a. d. dem Beschluß d. LG Berlin v. 16.06.1995 – 87 T 431/94 und 511/94 – beigefügten Anlage ergeben |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 210/94 und 216/94) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 431/94 und 511/94) |
Tenor
Die Verfahren 24 W 4594/95 und 24 W 4595/95 werden zur einheitlichen Entscheidung unter der Geschäftsnummer 24 W 4594/95 verbunden. Auch die erstinstanzlichen Ausgangsverfahren 76 II (WEG) 210/94 und 76 II (WEG) 216/94 AG Schöneberg sind als ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 76 II (WEG) 216/94 zu behandeln.
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers zu 1) Lensch und des Antragstellers zu 2) Neuborg wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts aufgehoben.
Die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) gegen die mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Schöneberg vom 15. September 1994 – 76 II (WEG) 216/94 – und vom 16. September 1994 – 76 II (WEG) 210/94 – erfolgte Ungültigerklärung der zu TOP 4.0 der Eigentümerversammlung vom 25. Juni 1994 beschlossenen Jahresabrechnung für 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1) Lensch hat von den Gerichtskosten erster Instanz 3/10 und von den Gerichtskosten zweiter Instanz 1/8 zu tragen; im übrigen werden die Gerichtskosten aller drei Instanzen dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind für keine Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert für die erstinstanzlichen Ausgangsverfahren 76 II 210/94 und 216/94 wird auf insgesamt 52.500,– DM festgesetzt. Für die zweite Instanz bleibt es bei der Festsetzung des landgerichtlichen Beschlusses. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 37.500,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten mit Ausnahme der Verwalterin sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage, deren Dachgeschoß-Einheiten Nr. 57 – 59 nachträglich ausgebaut worden sind. Der Beteiligte zu 3) ist Eigentümer der Dachgeschoß-Wohnung Nr. 57, die bei einem Miteigentumsanteil von 36,08/10000 eine Wohnfläche von 117,26 m² hat (Verhältnis Miteigentumsanteil: Wohnfläche = 0,31 : 1). Die beiden Antragsteller haben wie dementsprechend 54 von 60 Miteigentümern bei Miteigentumsanteilen von 215,67/10000 bzw. 99,75/10000 Wohnflächen von 66,77 m² bzw. 30,88 m² (Verhältnis Miteigentumsanteil: Wohnfläche = 3,23 : 1). In der Teilungserklärung vom 17. September 1983 war – außer für Heizkosten, Warmwasser und Verwaltergebühren – für „alle Betriebskosten der Wohnanlage” die Kostenverteilung an den Miteigentumsanteilen ausgerichtet. In einem Nachtrag vom 30. Mai 1984 war bestimmt, daß „die Betriebskosten der Wohnanlage im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen zu tragen sind, soweit in der Urkunde nichts anderen bestimmt ist.”
Die Wohnungseigentümer lehnten es mit Eigentümerbeschluß vom 3. Juli 1993 ab, die Miteigentumsanteile den Wohnflächen anzupassen und die Teilungserklärung entsprechend zu ändern; ebensowenig erklärten sie sich damit einverstanden, die Verteilung der Kosten für die Positionen Bank, Kapitalertragssteuer, Versicherungen, Reparaturen, Modernisierung, Recht- und Beratungskosten, Zuführung Rücklage und Forderungsausfälle von einer Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen auf Wohnflächen zu ändern.
In der Eigentümerversammlung vom 25. Juni 1994 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich zu TOP 4.0 die Jahresabrechnung 1993, zu TOP 7.0 den Wirtschaftsplan für 1994 und zu TOP 8.0 den Wirtschaftsplan für 1995. Sowohl in der Jahresabrechnung 1993 als auch in den beiden Wirtschaftsplänen sind die vorbezeichneten Positionen (Bank, Kapitalertragssteuer usw.) nach Miteigentumsanteilen umgelegt worden.
Mit der Begründung, auch die vorbezeichneten Positionen seien nach Wohn-/Nutzflächen umzulegen, haben die Antragsteller den Eigentümerbeschluß vom 25. Juni 1994 zu TOP 4.0 angefochten, der Antragsteller zu 1) darüber hinaus die Beschlüsse zu TOP 7.0 und TOP 8.0, hilfsweise hat der Antragsteller zu 1) einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung geltend gemacht. Die Antragsteller haben ausgeführt: Die Dachgeschoßwohnungen seien ursprünglich nur deshalb mit geringeren Miteigentumsanteilen bewertet worden, weil sie zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung am 17. September 1983 noch nicht ausgebaut waren. Nach dem Dachgeschoßausbau sei aber kein Grund mehr vorhanden, die drei Eigentümer der Dachgeschoßwohnungen weiterhin kostenmäßig durch die Verteilung nach Miteigentumsanteilen zu begünstigen.
Das Amtsgericht hat die Anfechtungsverfahren der beiden Antragsteller gesondert durchgeführt und mit getrennten Beschlüssen vom 15. bzw. 16. September 1994 den Eigentümerbeschluß vom 24. Juni 1994 betreffend die Jahresabrechnung 1993 für ungültig erklärt; die weitergehenden Anträge des Antragstellers zu 1) hat es zurückgewiesen. Auf die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) hat das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts dahin geä...