Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Klage eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Aufteilung seines Wohnungseigentums

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Wohnungseigentümer durch die fehlende Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers daran gehindert, seine Einheit zu veräußern, ist der Gebührenstreitwert für die Klage auf Zustimmung mit 10 bis 20 % des Kaufpreises anzusetzen.

2. Fehlt es ausnahmsweise an zureichenden Anhaltspunkten, ist der Gebührenstreitwert mit 3.000 EUR zu bemessen.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.09.2006; Aktenzeichen 36 O 128/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 6.11.2006 wird der Streitwertbeschluss des LG Berlin - Aktenzeichen 36 O 128/06 - vom 15.9.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In dem Rechtsstreit A gegen B wird der Streitwert auf 3.571,53 EUR festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb 1998 in der Wohnungseigentumsanlage R.-straße ... in 1.. die im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichnete Einheit. § 24 der Teilungserklärung des Nürnberger Notars Sch vom 9.3.1994 in Form der Nachtragsänderung vom 13.7.1994 räumte dem Inhaber der Einheit Nr. 1 das Recht ein, das Wohngebäude durch Aufstockung zweigeschossig zu erweitern, um dort Wohneinheiten mit den Nr. 15 bis 17 zu schaffen. Die Teilungserklärung machte das Recht des Inhabers der Einheit Nr. 1, drei neue Einheiten zu bilden und den Miteigentumsanteil der Einheit Nr. 1 abzuspalten, i.S.v. §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG zum Inhalt der Gemeinschaftsordnung. Der Kläger machte von seinem Ausbaurecht im Folgenden Gebrauch und schuf die neuen Einheiten 15 und 16. Nach Abschluss der Bauarbeiten beabsichtigte der Kläger, den Miteigentumsanteil der Einheit Nr. 1 auf diese sowie die neuen Einheiten 15 und 16 "aufzuteilen". Seinen entsprechenden Erklärungen stimmte die Beklagte außerprozessual nicht zu. Mit Klage vom 24.3.2006 nahm der Kläger die Beklagte daher neben der Bezahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf Zustimmung zu einer Unterteilung seines Sondereigentums i.S.v. § 1 Abs. 2 WEG in Anspruch. Außerdem verlangte er von der Beklagten, der Übertragung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen in sein Sondereigentum zuzustimmen. Im Laufe der gegen sie daraufhin erhobenen Klage gab die Beklagte die erforderlichen Erklärungen ab.

Das LG Berlin setzte für die Anträge auf Zustimmung der Beklagten sowie den Antrag auf Erstattung außerprozessualer Rechtsanwaltskosten am 15.9.2006 einen Gebührenstreitwert i.H.v. insgesamt 200.000 EUR fest. In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 23.11.2006 begründete das LG seine Wertfestsetzung mit dem Umstand, dass der Kläger durch die fehlenden Zustimmungen an der Veräußerung seiner neuen Einheiten gehindert worden sei. Der Wert dieser Einheiten sei auf 200.000 EUR zu schätzen.

II. Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG i.V.m. § 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Gebührenstreitwert ist gem. § 3 ZPO auf 3.571,53 EUR festzusetzen. Es geht jedenfalls nach der maßgeblichen Auffassung der Parteien um die Klärung dem Grunde nach unstreitiger Klägerrechte. Die Rechtslage soll durch eine von der Beklagten zu erzwingende Willenserklärung gestaltet werden. Ferner geht es um die Berichtigung eines Wohnungsgrundbuchs. Zu Grunde zu legen ist dabei jeweils nicht der Wert der Einheiten, sondern das Interesse des Klägers. Dieses ist in einem Fall wie diesem als besonders gering anzusetzen, weil es nur um die formelle Rechtslage geht. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger jedenfalls ein Ausbaurecht besaß und die vom ihm aufgestockten Teile des Wohngebäudes im Ergebnis in sein Eigentum sollte überführen dürfen. Die ausstehende Erklärung der Beklagten hinderte den Kläger auch nicht an der Vermietung der neu entstandenen Einheiten. Und auch eine Finanzierung durch Banken war offensichtlich möglich. Nachteile durch die Grundbuchsituation erlitt der Kläger mithin nicht. Möglich, aber nicht gesichert ist allerdings, dass die Beklagte den Kläger an einem Verkauf der Einheiten hinderte und sich deshalb das Interesse des Klägers an dem Wert der Einheiten Nr. 15 und 16 auszurichten hat. Die Frage, welchen Wert den Einheiten zuzumessen ist und ob es wirklich konkrete Verkaufsverhandlungen gab, blieb aber im Ergebnis ungeklärt. Die vom Kläger favorisierte Ansetzung eines Verkausfwertes von 400.000 EUR musste schon dabei deshalb ausscheiden, weil der Kläger selbst vortrug, dass sich dieser Wert auf alle drei in seinem Eigentum stehenden Einheiten bezieht. Hier sind aber nur die Einheiten 15 und 16 im Streit. Der Erwägung, dass alle Einheiten als "Paket" anzusehen sind und nur ein Verkauf aller Einheiten möglich war, ist nicht zu folgen. Der Kläger trägt keine Gründe vor, warum ein Verkauf nur der aufgestockten Einheiten ausscheiden musste. Im Gegenteil trägt der Kläger selbst vor, dass es angeblich in 2006 Verkaufsverhandlungen nur hinsichtlich der Einheiten 15 und 16 gab. Dass der Verkauf an der "Paketfrage"...

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