Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Enthält ein im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht eine Leistungsdynamik, kann die künftige Zahlung nicht in Form eines dynamischen Titels angeordnet werden.

 

Normenkette

BGB a.F. § 1587g

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 04.06.2009; Aktenzeichen 157b F 12795/07)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg - 157b F 12795/07 - vom 4.6.2009 in seinem Ausspruch neu gefasst wie folgt:

1. Der Antragsgegner wird zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet, an die Antragstellerin

a) für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis 31.5.2009 einen Betrag von insgesamt 3.345,93 EUR sowie

b) ab 1.6.2009 eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 938,01 EUR im Voraus jeweils fällig zum 1. eines Monats zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegen die D. in S. - zur DB Rentennummer... -, in Höhe der nach Ziff. 1b zu zahlenden monatlichen Ausgleichsrente an die Antragsgegnerin zu erklären.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2000 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 629a Abs. 2 ZPO a.F. i.V.m. §§ 621e Abs. 1, 3; 517, 520 ZPO a.F. zulässig. Maßgebliches Verfahrensrecht für das Beschwerdeverfahren ist, da das erstinstanzliche Verfahren vor dem 1.9.2009 - dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts nach dem FamFG - eingeleitet worden ist, nach den Überleitungsvorschriften (§ 48 VersAusgG; Art. 111 Abs. 4 FGG-RG) das bis dahin geltende Verfahrensrecht anwendbar.

2. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, denn nach neuerer Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt (FamRZ 2008, 1841; 2007, 2055, 2056 f.), hat die Antragstellerin nach § 1587g Abs. 1, 1587i Abs. 1 BGB a.F. keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem von Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte.

Denn nach § 1587i Abs. 1 BGB a.F. kann "der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen. Durch die Abtretung soll dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert und ihre unbeschränkte - auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende - Durchsetzung ermöglicht werden. Als eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch kann der Abtretungsanspruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587g Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge" (BGH, FamRZ 2008, 1841).

Soweit der Antragsgegner darüber hinausgehend beantragt hat, der Antragstellerin aufzugeben, dass sie aus dem Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Rentenanspruchs vorgehen dürfe und eine Zahlung des Versorgungsträgers an die Antragstellerin auf die Zahlungspflicht nach Ziff. I 1b für den entsprechenden Zeitraum angerechnet werde, war dem Antrag nicht stattzugeben, denn Sinn und Zweck der Abtretung ist gerade die Befriedigung der Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung der laufenden Ausgleichsrente durch den Versorgungsträger mit der Folge, dass im Falle der Leistung der Anspruch ggü. dem Antragsgegner erlischt. Dem trägt die Beschlussformel Rechnung. Der Anspruch erlischt bei ordnungsgemäßer Leistung, bleibt jedoch - als Wirkung der Leistung erfüllungshalber - ggü. dem Antragsgegner dann bestehen, wenn der Versorgungsträger die Leistung nicht erbringt. Soweit der Antragsgegner ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin befürchtet, ergäbe auch die von ihm beantragte Tenorierung keinen weitergehenden Schutz als den, der ihm ohnehin nach dem Zwangsvollstreckungsverfahrensrecht der ZPO, das hier im Falle der unberechtigten Vollstreckung anwendbar wäre (§ 53g Abs. 3 FGG), zustünde.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a FGG a.F., § 99 Abs. 3, 4 KostO

 

Fundstellen

Haufe-Index 2524615

FamRZ 2010, 1668

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