Leitsatz
Erstinstanzlich war zugunsten der Antragstellerin im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente tituliert worden.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG schloss sich der neueren Rechtsprechung des BGH an (FamRZ 2008, 1841; 2007, 2055, 2056 f.), wonach der Antragstellerin nach § 1587g Abs. 1, 1587i Abs. 1 BGB a.F. kein Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente zustehe.
Nach § 1587i Abs. 1 BGB a.F. könne der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen. Durch die Abtretung solle dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert und ihre unbeschränkte Durchsetzung ermöglicht werden. Als eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch könne der Abtretungsanspruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587g Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausgehe.
Soweit der Antragsgegner darüber hinausgehend beantragt habe, der Antragstellerin aufzugeben, dass sie aus dem Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Rentenanspruchs vorgehen dürfe und eine Zahlung des Versorgungsträgers an die Antragstellerin auf die Zahlungspflicht für den entsprechenden Zeitraum angerechnet werde, sei diesem Antrag nicht stattzugeben. Sinn und Zweck der Abtretung sei gerade die Befriedigung der Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung der laufenden Ausgleichsrente durch den Versorgungsträger mit der Folge, dass im Fall der Leistung der Anspruch ggü. dem Antragsgegner erlösche.
Dem trage die Beschlussformel Rechnung. Der Anspruch erlösche bei ordnungsgemäßer Leistung, bleibe jedoch - als Wirkung der Leistung erfüllungshalber - ggü. dem Antragsgegner dann bestehen, wenn der Versorgungsträger die Leistung nicht erbringe.
Soweit der Antragsgegner ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin befürchte, ergebe auch die von ihm beantragte Tenorierung keinen weitergehenden Schutz als den, der ihm ohnehin nach dem Zwangsvollstreckungsverfahrensrecht der ZPO zustände.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 12.02.2010, 18 UF 161/09