Leitsatz (amtlich)
1. Verletzt der WEG-Verwalter seine Pflichten aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 665 BGB, Eigentümerbeschlüsse weisungsgemäß auszuführen, steht der Anspruch auf weisungsgemäße Ausführung und ggf. auf Schadensersatz nur der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu (BGHZ 106, 222).
2. Ein Individualanspruch für den einzelnen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz (BGHZ 115, 223) kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer den Verwalter unbefugt abmahnt und die ihm daraus entstehenden Anwaltskosten geltend macht.
Normenkette
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 47 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 454/01 WEG) |
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 71 II 70/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert der dritten Instanz wird auf 1.599,17 Euro (= 3.127,71 DM) festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer bzw. Miteigentümer von acht Eigentumswohnungen der insgesamt 27 Wohneinheiten in der im Rubrum benannten Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Wohnanlage.
In der Versammlung am 8.7.1999 beschlossen die Eigentümer zu TOP 8, dass die bisher eingeschalteten Sachverständigen einen neutralen Sachverständigen benennen sollten, der für die Gemeinschaft die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durchführen sollte. Entgegen diesem Beschluss beauftragte die Antragsgegnerin einen eigenen Sachverständigen damit, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen. Am 1.11.1999 fand ein Abnahmeversuch statt.
Nachdem der Antragsteller hiervon durch seine Mieterin erfahren hatte, ließ er sich in dieser Sache von seinem Verfahrensbevollmächtigten beraten und erteilte ihm den Auftrag, die Antragsgegnerin abzumahnen. Diese Abmahnung erfolgte mit Schreiben vom 2.11.1999 durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin keinen neutralen Sachverständigen gemäß dem Beschluss hatte benennen lassen. Zugleich wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, die hierdurch behaupteten anwaltlichen Kosten von 3.127,71 DM auszugleichen.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 15.11.1999 dem Verfahrensbevollmächtigten mit, dass sie nicht getreu dem Beschluss vorgegangen sei, da sie nach Beschlussfassung die Information erhalten hätte, dass die Wohnungseigentümer mit der durchgeführten Vorgehensweise trotz des entgegenstehenden Beschlusses einverstanden gewesen seien. Da sich die Information nunmehr als unrichtig herausgestellt habe, werde sie nunmehr den Beschluss buchstabengetreu ausführen.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren auf die Erstattung der ihm durch die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten erwachsenen Anwaltsgebühren in Anspruch genommen, die er auf insgesamt 3.127,71 DM beziffert.
Durch Beschluss vom 2.11.2001 hat das AG Mitte den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschluss vom 9.8.2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle, da die Anwaltskosten im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen entstanden sind, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam zustehen. Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Anspruch auf Erstattung der im Einzelnen berechneten Anwaltsgebühren weiter und trägt in dritter Instanz erstmalig vor, dass hier der Fall der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG gegeben sei.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Zwar ist der Beschluss des LG nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG), jedoch hält die angefochtene Entscheidung i.E. einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat kann in der Sache selbst ersetzend entscheiden, weil es einer weiteren Sachaufklärung nicht bedarf. Dies führt zur Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde.
1. Verfahrensfehlerfrei haben die Vorinstanzen die anderen Wohnungseigentümer nicht beteiligt. Zwar handelt es sich um ein Verfahren gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, an dem nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG die Wohnungseigentümer grundsätzlich zu beteiligen sind. Diese Regelung soll jedoch nur sicherstellen, dass aus Gründen der Rechtskrafterstreckung formell auch diejenigen Personen beteiligt werden, die materiell beteiligt sind. Dagegen ist es nicht Sinn der Bestimmung, Personen zu beteiligen, die materiell von dem Verfahren nicht betroffen sein können (BGH v. 2.10.1991 – V ZB 9/91, BGHZ 115, 253 [256] = MDR 1992, 257). Gegenstand dieses Streits ist ein von dem Antragsteller behaupteter Schadensersatzspruch, der ihm durch die Verfolgung individualrechtlicher Ansprüche entstanden ist.
Noch vor dem LG hat er vorgetragen, dass die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten und die Abmahnung ...