Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltervergütung bei Suspendierung des WE-Verwalters durch einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Der durch gerichtliche Entscheidung entlassene Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann für die Zeit seiner in jenem Verfahren durch einstweilige Anordnung erzwungenen Untätigkeit keine Vergütung verlangen, wenn die Pflichtverletzungen, die zur gerichtlichen Abberufung führten, bereits im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung vorlagen.
Normenkette
WEG §§ 26, 44 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 12.08.1988; Aktenzeichen 191 T 184/87 (WEG)) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 31/87 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind auch in dieser Instanz nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen auf 10.000,– DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 2. bis 18. sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. Juni 1985 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 1 nach vorangegangener Abberufung der Vorverwalterin mehrheitlich die Bestellung der Beteiligten zu 1. zur neuen Verwalterin, Die Anfechtung jenes Beschlusses war Gegenstand des Verfahrens 70 II 27/85 (WEG) AG Tiergarten, in welchem der Antrag auf Ungültigerklärung des vorbezeichneten Bestellungsbeschlusses rechtskräftig zurückgewiesen worden ist (vgl. Beschluß des Senats in jener Sache vom 15. Juni 1988 – 24 W 6972/87 –).
Nach dem von der Beteiligten zu 1. vorgelegten schriftlichen Verwaltervertrag ohne Datum, dessen wirksames Zustandekommen die Antragsgegnerin bestreitet, soll die Verwaltertätigkeit der Beteiligten zu 1. am 14. Juni 1985 beginnen und am 13. Juni 1990 enden, wobei eine vorzeitige Abberufung durch außerordentliche Kündigung des Vertrages vor Ablauf des 13. Juni 1990 nur aus wichtigem Grunde möglich sein soll (§ 1 Nr. 2 des Verwaltervertrages).
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. November 1986 wurde der Antrag zu TOP 1, die Beteiligte zu 1. aus wichtigem Grunde abzuwählen, mit zehn Neinstimmen gegen sieben Jastimmen bei einer Stimmenthaltung abgelehnt. Anlaß für diesen Abwahl-Antrag waren verschiedene der Beteiligten zu 1. von der Minderheit der Wohnungseigentümer zur Last gelegte Unregelmäßigkeiten (von ihr veranlaßte rechtsgrundlose Zahlungen aus dem Gemeinschaftsvermögen). In der vorgenannten Eigentümerversammlung ist ferner der Vorschlag zu TOP 2, eine andere Verwaltung zu wählen, mit der Mehrheit der Stimmen abgelehnt und zu TOP 2 a) die Wahl der Beteiligten zu 1. mehrheitlich „bestätigt” und „erneut beschlossen” worden. Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 a) (Bestätigung der Wahl bzw. erneute Wahl der Beteiligten zu 1.) war Gegenstand des Verfahrens 70 II 78/86 (WEG) AG Tiergarten. In jenem Verfahren, in welchem das Amtsgericht Tiergarten im Wege einstweiliger Anordnung durch Beschluß vom 18. März 1987 den Eigentümerbeschluß vom 27. November 1986 zu TOP 2 a) für die Dauer des Verfahrens außer Kraft gesetzt hatte, ist die Beteiligte zu 1. durch Beschluß des Senats vom 15. Juni 1988 – 24 W 5977/87 – (ZMR 1988, 347 = WE 1988, 168 = MDR 1988, 867) mit sofortiger Wirkung aus dem Verwalteramt entlassen worden.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Beteiligte zu 1. die Antragsgegnerin auf Zahlung des Verwalterhonorars für die Monate April und Mai 1987 in Anspruch und begehrt außerdem die Feststellung, daß die Eigentümergemeinschaft darüber hinaus verpflichtet ist, an sie das vereinbarte monatliche Verwalterhonorar bis zum Ablauf des Verwaltervertrages zu zahlen. Durch Beschluß vom 27. Juli 1987 hat das Amtsgericht Tiergarten diese Anträge der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht durch Beschluß vom 12. August 1988 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Beteiligten zu 1. ein Anspruch auf Zahlung der Verwaltervergütung für den geltend gemachten Zeitraum nicht zustehe, nachdem der Eigentümerbeschluß vom 27. November 1986 zu TOP 2 a) (Bestätigung der Wahl bzw. erneute Wahl der Beteiligten zu 1.) rechtsbeständig für unwirksam erklärt worden sei. Gegen diesen der Beteiligten zu 1. am 23. August 1988 zugestellten Beschluß richtet sich deren am 26. August 1988 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Denn auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), beruht die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht.
1. Ohne Rechtsirrtum sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Beteiligte zu 1. auch nach ihrer Entlassung aus dem Verwalteramt durch die insoweit einen ...