Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltervergütung bei Untersagung der Amtsausübung durch einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Verwalterwahl angefochten, so steht dem Gewählte für die Zeit der Untersagung der Ausübung durch einstweilige Anordnung Vergütungsanspruch (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 13. November 1989 – 24 W 5042/89 –, NJW-RR 1990, 153 = ZMR 1990, 62 = WE 1990, 88).
Normenkette
WEG § 26
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 10.02.1989; Aktenzeichen 191 T 186/87 (WEG)) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 33/87 (WEG)) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 43/88 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 3), 7) und 10) deren notwenige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens jeweils zu 9/10 zu erstatten; im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert wird – zugleich in Änderung der vorinstanzlichen Festsetzung – für die zweite und dritte Instanz auf 113.373,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin nimmt die Beteiligten zu 3) (Antragsgegner) nach in der Rechtsbeschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1990 hinsichtlich des Monats Juni 1986 erklärter Teilrücknahme auf Zahlung einer monatlichen Verwaltervergütung von 2.223,– DM für die Zeit von Juli 1986 bis zum 30. August 1990, also für 50 Monate, in Anspruch, wobei sie die Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht der Antragsgegner begehrt, soweit es sich um die Zeit vom 1. August 1988 bis zum 30. August 1990 handelt. Diesen Vergütungsanspruch stützt die Antragstellerin auf einen zu den Gerichtsakten eingereichten Verwaltervertrag (ohne Datum), in dem es unter § 1 (Bestellung und Abberufung des Verwalters) u. a. wie folgt heißt:
- „Gemäß Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.08.1985 wurde die Firma B. erneut zum Verwalter der Wohnungseigentumsanlage … bestellt.
Die Verwaltungstätigkeit beginnt am 01.09.1985 und endet am 30.08.1990. Eine vorzeitige Abberufung durch außerordentliche Kündigung des Vertrages durch die Wohnungseigentümer ist vor Ablauf des 30.08.1990 nur aus wichtigem Grunde möglich. …
…”
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 30. August 1985 war die Antragstellerin laut Protokoll gemäß dem Beschlußantrag zu TOP 2 als Verwalterin der Wohnanlage ab 1. September 1985 bestellt worden. Dieser Eigentümerbeschluß wurde in dem Verfahren 70 II 53/85 (WEG) AG Tiergarten rechtskräftig für ungültig erklärt (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juni 1989 – 24 W 94/89).
Der zu TOP 2 (Wahl der Antragstellerin zur Verwalterin) gefaßte Eigentümerbeschluß vom 30. August 1985 wurde in der weiteren Eigentümerversammlung vom 26. Mai 1986 nach dem zu TOP 2 verkündeten und protokollierten Ergebnis mehrheitlich bestätigt. Jener Bestätigungsbeschluß, der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens 70 II 23/86 (WEG) AG Tiergarten war, ist gleichfalls rechtskräftig für ungültig erklärt worden (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1989 – 24 W 1805/89 –). In dem vorbezeichneten Verfahren 70 II 23/86 (WEG) untersagte das Amtsgericht mit Beschluß vom 16. Juni 1986 der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verwaltung der Wohnanlage und beauftragte einen gerichtlich bestellten Verwalter mit der Verwaltung.
Durch einstweilige Anordnung vom 26. November 1986 – 70 II 74/86 (WEG) – untersagte das Amtsgericht Tiergarten der Beteiligten zu 14) des vorliegenden Verfahrens (S.) sowie allen übrigen Wohnungseigentümern, am 28. November 1986 eine Wohnungseigentümerversammlung abzuhalten.
Zur Begründung ihrers Vergütungsanspruchs hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, daß ihre Wahl zur Verwalterin der Wohnanlage auf jeden Fall am 28. November 1986 wirksam erfolgt sei, weil am 28. November 1986 trotz des mit der einstweiligen Anordnung vom 26. November 1986 ausgesprochenen Verbots eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe, in der sie erneut bestätigend zur Verwalterin gewählt worden sei. Dieser bestätigende Eigentümerbeschluß sei nicht nichtig, sondern nach Rücknahme des zu dem Verfahren 70 II 85/86 (WEG) AG Tiergarten gestellten Anfechtungsantrags bestandskräftig. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. November 1986, mit der der Beteiligten Saphir und den übrigen Wohnungseigentümern die Abhaltung der Eigentümerversammlung vom 28. November 1986 untersagt worden sei, sei der Beteiligten S. erst am 29. November 1986 zugestellt worden und habe deshalb die Durchführung der Eigentümerversammlung nicht mehr wirksam verbieten können.
Mit Beschlüssen vom 28. Juli 1987 und 11. Mai 1988 hat das Amtsgericht Tiergarten die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Die dagegen eingelegten Erstbeschwerden der Antragstellerin und des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht durch Beschluß vom 10. Februar 1989 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses von 21. Augu...