Leitsatz (amtlich)

Ein im Erstverfahren nicht angegebenes Anrecht ist im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsausgleich aus anderen Gründen abzuändern ist.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 27.06.2011; Aktenzeichen 158 F 21083/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.07.2013; Aktenzeichen XII ZB 415/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der S.-B. wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 27.6.2011 - 158 F 21083/09 - zu Ziff. 1. b geändert:

Ein Ausgleich der Versorgung des früheren Ehemannes bei der S.-B., ...findet nicht statt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die frühere Ehefrau; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.957 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die am 25.5.1973 geschlossene Ehe der Beteiligten ist auf den am 2.8.1995 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 17.6.1997 - 158 F 9123/95 - (rechtskräftig) geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt worden, dass zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 147,33 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.7.1995 begründet worden sind.

Die frühere Ehefrau, die an Multipler Sklerose erkrankt ist, bezog bereits seit Juni 1991 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenversicherer erteilte eine Auskunft über den Ehezeitanteil der erworbenen Anwartschaften aufgrund einer fiktiven Berechnung der Altersrente, da die Voraussetzungen des Rentenbezugs weiterhin überprüft werden sollten. Der Ehezeitanteil belief sich danach auf 1.005,29 DM monatlich. Die frühere Ehefrau bezog zudem eine Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), deren Ehezeitanteil monatlich 656,90 DM betrug. Der frühere Ehemann hatte hingegen während der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente von monatlich 1.367,54 DM erworben.

Am 25.2.2009 hatte die frühere Ehefrau erstmals einen Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleichs gestellt (AG Tempelhof-Kreuzberg 158 F 2664/09). Zur Begründung gab sie u.a. an, dass der frühere Ehemann wohl auch eine Zusatzrente erhalte und seine Rente sich in den vergangenen Jahren erhöht haben könnte. Sie hingegen sei wegen gestiegener Kosten auf ihre Rente angewiesen.

Der frühere Ehemann hatte in diesem Verfahren erstmals angegeben, dass er bei der S.-B.eine Zusatzversorgung erlangt habe. Die S.-B.AG teilte für den früheren Ehemann mit, dass dieser jährliche Leistungen von 968,40 EUR beziehe. Sein Ehezeitanteil aus der bezogenen gesetzlichen Altersrente belief sich auf 695,77 EUR (1.360,81 DM). Für die frühere Ehefrau wurde nunmehr eine Auskunft des gesetzlichen Rententrägers aus der tatsächlich bezogenen Rente erteilt, da mit einem Entzug der Rente nicht mehr zu rechnen sei und die Entgeltpunkte aus der tatsächlich bezogenen Rente höher seien als die aus der fiktiv ermittelten Altersrente. Der Ehezeitanteil wurde mit 680,26 EUR (= 1.330,48 DM) angegeben. Die VBL ermittelte den Ehezeitanteil der seit 1991 bezogenen Rente jetzt mit 307,67 EUR. Das AG teilte am 2.10.2009 den Beteiligten mit, dass nunmehr die frühere Ehefrau gegenüber der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 17.6.1997 in einem höheren Maße ausgleichspflichtig sei. Mit Fax vom 16.10.2009 hat die frühere Ehefrau daraufhin ihren Antrag zurückgenommen. Zugleich hat der frühere Ehemann am 19.10.2009 seinerseits einen Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleichs gestellt. Auf diesen Antrag ist nunmehr das hiesige Verfahren eingeleitet worden.

Die beteiligten Versorgungsträger haben nunmehr eine Auskunft gem. § 220 FamFG erteilt. Danach hat die frühere Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit 22,0317 Entgeltpunkte erworben, dies entspricht einer monatlichen Rente von 1.018,53 DM (= 520,77 EUR). Der Ausgleichswert ist mit 11,0159 Entgeltpunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit 53.399,05 EUR angegeben worden. Die VBL ermittelte einen Ehezeitanteil von 76,92 Versorgungspunkten (= 307,67 EUR Monatsrente) und schlug als Ausgleichswert 40,19 Versorgungspunkte vor, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.113,03 EUR entsprach. Auf Seiten des früheren Ehemannes wurde bei der Deutschen Rentenversicherung Br...ein Ehezeitanteil von 29,4357 Entgeltpunkten ermittelt (= Monatsrente von 695,77 EUR) und ein Ausgleichswert von 14,7179 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 71.344,31 EUR entsprach. Die S.-B.ermittelte einen Ehezeitanteil von 44,81 EUR monatlicher Rentenbeihilfe und schlug als Ausgleichswert 22,41 EUR monatliche Rentenbeihilfe vor. Der hieraus ermittelte korrespondierende Kapitalwert wurde mit 900,28 EUR beziffert. Die Teilung solle intern erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskünfte der weiteren Beteiligten Bezug genommen (...

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