Verfahrensgang
AG Berlin-Kreuzberg (Urteil vom 28.09.2021; Aktenzeichen 175 F 16336/19) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10.02.2021 - 175 F 16336/19 - in Ziff. 1 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:
Das am 08.05.1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 175 F 6869/86- wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Absätze 2-3) mit Wirkung ab dem 01.01.2020 wie folgt geändert:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt in jeder Instanz jeder Beteiligte selbst.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.159,02 EUR festgesetzt.
4. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen auf 2.159,02 EUR geändert.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt als Hinterbliebene die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.
Die am 21.04.1948 geborene Antragstellerin schloss am 23.12.1971 mit dem am 03.06.1946 geborenen Herrn ... die Ehe. Diese Ehe ist auf den dem Ehemann am 02.07.1986 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts - Charlottenburg vom 08.05.1987 zum Az. 175 F 6869/86 unter Regelung des Versorgungsausgleichs nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht rechtskräftig geschieden worden. Das Scheidungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 175 F 6869/86 durchgängig geführt. Auf dem verkündeten und in der Akte befindlichen Scheidungsurteil (BI. 26 d.A. zu Az. 175 F 6869/86) ist maschinenschriftlich das Aktenzeichen 175 F 10226/83 eingetragen, handschriftlich durchgestrichen und in 175 F 6869/86 korrigiert.
Am 04.05.2019 verstarb der geschiedene Ehemann. Eine Hinterbliebenenversorgung wird aus seinem Versorgungsanrecht nicht geleistet. Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.05.2013 eine Vollrente wegen Alters, zum Zeitpunkt des hiesigen Antrags in Höhe von 2.398,91 EUR.
Während der Ehezeit (01.12.1971-30.06.1986) hat nach den zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorliegenden Auskünften die Antragstellerin (nachfolgend: frühere Ehefrau) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, nämlich bei der vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt DRV Bund) ein Versorgungsanrecht iHv monatlich 614,56 DM (314,22 EUR) (s. Urteil wie Bd. 1 Bl. 11 d.A.; Auskunft v. 26.11.1986 Bl. V10 d.A. Az. 175 F 6869/86), mit Kapitalwert iHv 127.599,79 DM (65.240,74 EUR) (Auskunft der DRV Bund v. 03.06.2024 wie Bd. 2 Bl. 1 d.A.). Darüber hinaus hat sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Monatsrente (nominal) iHv 200,96 DM (102,75 EUR) (s. Auskunft der VBL v. 24.02.1987, V25 d.A. Az. 175 F 6869/86), mit Kapitalwert iHv 3.401,38 EUR erworben (s. Auskunft der VBL v. 22.05.2024, Bd. 1 Bl. 196 d.A.). Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt DRV Bund) ein Versorgungsanrecht iHv. 133,76 DM (68,39 EUR) bzw. (aufgerundet) 133,80 DM (68,41 EUR) (s. Auskunft v. 13.01.1987 Bl. V19 und V22 d.A. Az. 175 F 6869/86), monatlich, mit Kapitalwert iHv. 27.780,73 DM (14.204,06 EUR) erworben (Auskunft der DRV Bund v. 15.05.2024 wie Bd. 1 Bl. 193 d.A.).
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Anrecht dem Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte iHv 240,40 DM (122,91 EUR) monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 30.06.1986, übertragen hat. Weiterhin hat das Familiengericht zulasten des Anrechts der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ein Anrecht dem Ehemann iHv 13,40 DM (6,68 EUR) monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 30.06.1986, auf sein Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Mit ihrem am 18.12.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin und frühere Ehefrau eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Wege der Totalrevision.
Das Amtsgericht hat aktualisierte Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt.
Demnach hat die frühere Ehefrau und die Antragstellerin während der Ehezeit (01.12.1971-30.06.1986) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, nämlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Versorgungsanrecht iHv monatlich 320,84 EUR (627,51 DM). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 17.03.2020 wie Bd. 1 Bl. 45 d.A verwiesen. Darüber hinaus hat sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Monatsrente iHv 124,36 EUR erworben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 20.04.2020 wie Bd. 1 Bl. 67 (70) d.A verwiesen. Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund e...